Verdienstausfall

FAQ Verdienstausfall
Was ist Verdienstausfall?

Menschen, die sich ehrenamtlich bei Veranstaltungen engagieren, tun dies oft während ihrer eigentlichen Arbeitszeit. Dafür können sie Sonderurlaub bekommen. Das bedeutet, dass sie in der Zeit kein Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten. Sie haben also einen Verdienstausfall. Damit das Teamen bei diesen Veranstaltungen erleichtert wird und die Menschen für ihr Engagement unterstützt werden, gibt es vom Land Niedersachsen jedes Jahr einen Zuschuss, damit der Verdienstausfall erstattet werden kann.

  1. Ehrenamtlich Tätige, die an Bildungsveranstaltungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes teilnehmen.
  2. Ehrenamtlich Tätige, die bei Bildungsveranstaltungen, sonstigen Maßnahmen und Veranstaltungen (Freizeit- und Erholungsmaßnahmen) der Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsport teamen, helfen, unterstützen.
  3. Ehrenamtlich Tätige, die an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger in der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene teilnehmen.
  1. Vor der Einreichung des Antragsformulars, muss der geplante Verdienstausfall mit dem jeweiligen Landesverband abgesprochen werden (Vorantrag).
  2. Im Anschluss an die Maßnahme muss der vollständige Antrag bei dem jeweiligen Landesverband im Original postalisch eingereicht werden.
  3. Der Landesverband wird den Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall dann beim Landesjugendring Niedersachsen e.V. einreichen.
  1. Das Antragsformular (Formblatt) kann weiter unten heruntergeladen werden.
  2. Bitte beachte, dass dein Träger bzw. Landesverband ggf. ein eigenes Antragsformular verwendet!
  3. Ein Dokument mit Hinweisen zur Erstattung von Verdienstausfall kann hier heruntergeladen werden.

Der Antrag auf Erstattung von Verdienstausfall muss 2 Monate nach der Maßnahme und spätestens am 01.12. des laufenden Jahres dem Landesjugendring Niedersachsen e.V. vorliegen.

  1. Es können pro Person und Tag nur maximal 100€ erstattet werden. Es kann pro Person und Jahr nur für 12 Tage eine Erstattung von Verdienstausfall gewährt werden. Insgesamt ist es also nur möglich, eine Summe von maximal 1.200€ erstattet zu bekommen.
  2. Es können nur bis zu 100% des ausgefallenen Nettoverdienstes erstattet werden.
  3. Im Falle nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung für halbe Tage kann die Zuwendung entsprechend gewährt werden.
  4. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden, oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte sind auf die Zuwendung anzurechnen.
  5. Die Anzahl der Maßnahmen, für die Anträge gestellt werden, spielen dabei keine Rolle. Wichtig ist, dass pro Maßnahme nur ein Antrag gestellt werden kann und für jede Maßnahme ein einzelner Antrag notwendig ist.
  6. Bitte beachte, dass die Obergrenze bei deinem Verband ggf. nach unten angepasst wurde, um mehr Menschen eine Erstattung von Verdienstausfall zu ermöglichen.
  1. Dein Träger wird den Antrag unterzeichnen und somit belegen, dass die Maßnahme wirklich stattgefunden hat und du auch an dieser Teilgenommen hast und den Antrag an den Landesverband weiterleiten.
  2. Der Landesverband wird den Antrag nun erstmalig oberflächlich prüfen und ggf. fehlende Unterlagen bei dir anfordern.
  3. Anschließend wird der Antrag an den Landesjugendring Niedersachsen e.V. weitergeleitet und dort ein zweites Mal und nun ausführlich geprüft. Wenn alle Kriterien erfüllt sind, wird die Auszahlung der Erstattungssumme veranlasst.

Jedes Jahr stehen den Verbänden begrenzt Mittel für die Erstattung von Verdienstausfall zur Verfügung, die aber den Bedarf nicht decken können. Daher prüft zuvor jeder Verband, wie hoch der eigene Bedarf ist, damit möglichst viele Menschen etwas für ihr Engagement zurückbekommen können.

  1. Es muss ein Verdienstausfall durch einen Sonderurlaub ohne Lohnfortzahlung nach dem Gesetz zur Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports bestehen.
  2. Die antragstellende Person muss über eine gültige Juleica verfügen.
  3. Der Maßnahmeträger muss seinen Sitz in Niedersachsen haben und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Niedersachsen sein.
  4. Es muss sich um eine förderfähige Veranstaltung bzw. Maßnahme handeln.
  5. Die Fristen müssen eingehalten sein.
  6. Das Formular ist vollständig, leserlich, wahrheitsgemäß und richtig ausgefüllt, sowie alle Nachweise als Anhang beigefügt (vorzugsweise digital).
  7. Die antragstellende Person muss antragsberechtigt sein.
  8. Es muss ein besonderes verbandliches Interesse vorliegen, die die Erstattung des Verdienstausfalles begründet.
  9. Der Verband ist vor Antragstellung über den geplanten Verdienstausfall in Kenntnis gesetzt worden und hat einem Antrag zugestimmt.
  1. Generell sind alle Felder vollständig, leserlich und wahrheitsgemäß auszufüllen.
  2. Alle Unterschriften (antragstellende Person, Arbeitgeber und Maßnahmeträger) dürfen erst nach Beendigung der Maßnahme erfolgen.
  3. Es ist ein Nachweis über die Durchführung der Maßnahme bzw. Veranstaltung als Anhang beizufügen. Dies kann zum Beispiel ein Programm der Veranstaltung sein.

Bei Rückfragen informiere dich bitte, wer bei deinem Träger und deinem Landesverband Ansprechperson für den Bereich Verdienstausfall ist. Wenn dir dort nicht weitergeholfen werden kann, dann wende dich gerne an Katrin Rohde (Tel: 0511-51945116 oder rohde@ljr.de) oder Laro Dilßner (Tel: 0511-51945119 oder dilssner@ljr.de).

Die Erstattung von Verdienstausfall ist dann möglich, wenn es sich um (a) eine Teilnahme an oder um das Teamen von Bildungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Satz 5 JFG, (b) die ehrenamtliche Mitarbeit an sonstigen Maßnahmen und Veranstaltungen (Freizeit- und Erholungsmaßnahmen) im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports (§ 1 JArbBefrG) oder (c) die Teilnahme an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene handelt.

Nicht antragsberechtigt sind hauptamtliche Mitarbeitende des Trägers bzw. des Verbandes. Dazu zählen ggf. auch Hauptamtliche des Erwachsenenverbandes und Untergliederungen.

Die Datenschutzerklärung für Anträge auf Erstattung von Verdienstausfall gemäß Art. 13 DSGVO befindet sich im Anhang des Antragsformulars.

Die Erstattung von Verdienstausfall ist eine freiwillige Leistung des Landes, auf die dem Grunde und der Höhe nach kein Rechtsanspruch besteht.

  1. Die ehrenamtlich tätige Person muss vor der Teilnahme an einer Veranstaltung oder Maßnahme mindestens einen Monat lang gegen Entgelt beschäftigt gewesen sein.
  2. Es können für jeden vollen Arbeitstag bis zu 100 Euro und höchstens 100% des Nettoverdienstes erstattet werden. Zu beachten ist, dass Anspruch auf Sonderurlaub i.S.d. Gesetzes über die Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports Niedersachsen auf höchstens 12 Werktage pro Jahr besteht.
  3. Die Verdienstausfall-Entschädigung ist keine Entgeltzahlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Personen, die von ihrem Arbeitgeber ohne Weitergewährung des Entgelts beurlaubt werden, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Dauer von 3 Wochen versichert; beitragsrechtlich handelt es sich um eine beitragslose Zeit. Eine An- und Abmeldung gegenüber dem Sozialversicherungsträger ist durch den Arbeitgeber nicht erforderlich.

Wird ein Verdienstausfall von Personen beantragt, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, so kann das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Kalenderjahres zugrunde gelegt werden.

Bei Rückfragen informiere dich bitte, wer bei deinem Träger und deinem Landesverband Ansprechperson für den Bereich Verdienstausfall ist. Wenn dir dort nicht weitergeholfen werden kann, dann wende dich gerne an Katrin Rohde (Tel: 0511-51945116 oder rohde@ljr.de) oder Laro Dilßner (Tel: 0511-51945119 oder dilssner@ljr.de).

Hinweise zur Erstattung von Verdienstausfall


Die Erstattung von Verdienstausfall wird auf Grundlage der Erstattungshinweise und im Rahmen der bereitgestellten Fördermittel insbesondere dann gewährt, wenn eine Maßnahme ohne eine Verdienstausfallerstattung gefährdet ist.

 

  1. Eine Erstattung von Verdienstausfall kann aus folgenden Anlässen erfolgen:
    1. Teilnahme an Bildungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes
    2. Teilnahme als ehrenamtlich tätige Mitarbeitende an Bildungsveranstaltungen, sonstigen Maßnahmen und Veranstaltungen (Freizeit- und Erholungsmaßnahmen) der Jugendarbeit im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports
    3. Teilnahme an Sitzungen von Gremien anerkannter Träger der Jugendarbeit auf Landes- und Bundesebene

  2. Nachgewiesener Verdienstausfall kann den Teilnehmenden an Veranstaltungen und Maßnahmen nach 1. erstattet werden. Ausgenommen sind hauptamtliche Kräfte des Trägers der Maßnahme. Der ehrenamtlich Mitarbeitende muss vor seiner Teilnahme an einer Veranstaltung oder Maßnahme mindestens einen Monat lang gegen Entgelt beschäftigt gewesen sein. Wird ein Verdienstausfall von Berechtigten beantragt, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, so kann das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des letzten Kalenderjahres zugrunde gelegt werden.

  3. Die Mitgliedsverbände bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag, dass es sich um eine nach Hinweis 1. zugelassene Veranstaltung für die Erstattung von Verdienstausfall gehandelt hat und
    1. dass bei Maßnahmen nach 1 .2. der Arbeitgeber entsprechenden Sonderurlaub gewährt und die antragstellende Person eine gültige Juleica hat
    2. dass bei Maßnahmen nach 1 .3. die antragstellende Person für den jeweiligen Verband mandatiert an den Gremiensitzungen teilnimmt.

  4. Die Mitgliedsverbände beauftragen den Landesjugendring mit der Abwicklung des Erstattungsverfahrens zum Ausgleich von Verdienstausfall. Die entsprechenden Fördermittel werden durch den Landesjugendring im Auftrag der Verbände verwaltet und ggü. der Bewilligungsbehörde nachgewiesen.

  5. Eine Erstattung von Verdienstausfall beschränkt sich der Höhe nach auf die vom Land bereitgestellten Fördermittel und den Beschluss des Hauptausschusses zur Verteilung der Mittel:

 

VERBÄNDE MIT EIGENEM BUDGET

Einem Teil der Mitgliedsverbände steht ein aus der Säulenquote errechnetes Budget zur Verfügung, das in eigener Regie verantwortet und vom Landesjugendring verwaltet wird. Das Budget gilt bis zur letzten Antragsfrist für die Sommermaßnahmen (2 Monate nach Ablauf der Schulferien) als gesichert (Budgetfrist). Die Anträge müssen dem LJR fristgerecht vorliegen. Die Verbände mit eigenem Budget teilen dem LJR bis 4 Wochen vor Beginn der Sommerferien mit, wie hoch deren aktueller Bedarf zu diesem Stichtag ist und wie der weitere Bedarf im Jahresverlauf eingeschätzt wird. Dadurch werden noch keine Mittel an den Pool zurückgegeben, die Abfrage dient nur der Gesamtbedarfsfeststellung.

Nutzt dafür bitte das Online-Formular auf www.ljr.de/vdabudget

VERBÄNDE OHNE EIGENES BUDGET

Mitgliedsverbände, die kein eigenes Budget verwalten, werden vom LJR im Rahmen der vorhandenen Fördermittel in der Reihenfolge der Antragstellung aus dem zentralen Budgetpool bedient. Nach Ablauf der Budgetfrist (s.o.) verbliebene Fördermittel können auch von Mitgliedsverbänden mit eigenem Budget in Anspruch genommen werden; sie können dafür budgetüberschreitende Mittel beantragen.

Sobald Verbände Kenntnis von VDA-Anträgen haben, sollten diese online vorangemeldet werden. Dadurch erhalten die Verbände bzw. die Jugendleiter*innen Sicherheit, ob sie die Mittel bekommen können, und der LJR hat mehr Planungssicherheit. Nicht vorangemeldete VDA-Anträge werden trotzdem bearbeitet, sofern dann noch Mittel zur Verfügung stehen. Die Anmeldung des Bedarfs soll durch die Geschäftsstellen der Landesverbände erfolgen.

Bitte nutzt dafür das Formular auf www.ljr.de/vda

Auf Erstattung von Verdienstausfall besteht kein Rechtsanspruch.

  1. Der ANTRAG auf Erstattung von Verdienstausfall (Formblatt) ist (ausgefüllt von der antragstellenden Person, von dem Arbeitgeber und vom Maßnahmeträger) zusammen mit dem Programm der Maßnahme dem Landesjugendring Niedersachsen vorzulegen. Die Vorlage muss bis 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme erfolgen (Ausschlussfrist). Bei später vorgelegten Anträgen kann der Verdienstausfall nicht mehr erstattet werden.

  2. Die Zuwendung zum Ausgleich von Verdienstausfall beträgt für jeden vollen Arbeitstag bis zu 100 Euro und höchstens 100% des ausgefallenen Nettoverdienstes. Im Falle nachgewiesener unbezahlter Arbeitsfreistellung für halbe Tage kann die Zuwendung entsprechend gewährt werden. Öffentliche Mittel, die von anderer Seite gewährt werden, oder sonstige finanzielle Leistungen durch Dritte sind auf die Zuwendung anzurechnen.

  3. Der Landesjugendring Niedersachsen prüft die Unterlagen und nimmt die Überweisung des Verdienstausfalls an die antragstellende Person direkt vor. Die Erstattung erfolgt schnellstens, soweit das Land die Fördermittel zur Verfügung gestellt hat.
Suche