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Bei der Kontrolle des Führungszeugnisses gibt es einiges zu beachten:
Das Führungszeugnis wird dem Jugendverband/der Jugendgruppe nur vorgelegt. Es verbleibt immer bei der/dem Jugendleiter-in – mehr unter den Hinweisen zum Datenschutz
Ein leeres erweitertes Führungszeugnis darf nicht in falscher Sicherheit wiegen. Denn Einträge gibt es erst, wenn die Person bereits rechtskräftig verurteilt worden sind. Potenzielle Ersttäter-innen und/oder Täter-innen die nicht ermittelt werden konnten, können durch das Führungszeugnis nicht entdeckt werden! Also: Wachsam bleiben!
Personen, die nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind, dürfen in der Jugendarbeit nicht ehren-, neben- oder hauptamtlich beschäftigt werden!
Das erweiterte Führungszeugnis enthält aber ggf. auch Vorstrafen nach anderen Paragrafen. Andere Einträge zu Paragrafen, die nicht in diesem Katalog stehen, sollten im Sinne des Persönlichkeitsschutzes nicht beachtet werden. Entsprechende Informationen dürfen unter keinen Umständen weitergegeben werden.