Müssen nur dann eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen, wenn sie vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde finanziell gefördert werden, die in die Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit einfließen. Das Jugendamt wird auf diese Jugendgruppen zukommen.
Die Strukturen der freien Träger entsprechen nicht immer den politischen Strukturen der öffentlichen Träger. So umfassen z.B. Kirchenkreise tlw. Gemeinden aus verschiedenen Landkreisen.
Wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum mehrerer örtlicher Träger erstreckt, wird empfohlen, die örtliche Zuständigkeit anhand des Sitzes des Trägers der freien Jugendhilfe (Geschäftsstelle, postalische Anschrift) und soweit ein solcher nicht vorliegt nach dem örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe zu ermitteln.
Der Sitz des freien Trägers ist entscheidend dafür, mit welchem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Vereinbarung geschlossen werden muss.