Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind nach dem SGB VIII immer die Jugendämter. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt sind daher nicht verpflichtet, mit den freien Trägern Vereinbarungen zu schließen. Dies gilt auch für Gemeinden, die mit dem Landkreis eine Vereinbarung nach § 13 AG KJHG geschlossen haben.
Allerdings sollten die Jugendämter zu zwei Zwecken Vereinbarungen mit den kreisangehörigen Gemeinden treffen:
a) Informationspflicht der kreisangehörigen Gemeinden
Gemeinden, die selber Fördermittel im Bereich der Jugendhilfe zur Verfügung stellen, sollten in Vereinbarungen verpflichtet werden, den öffentlichen Träger unmittelbar zu informieren, wenn die Gemeinde Jugendgruppen bzw. Trägern der Jugendhilfe Zuschüsse für Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendarbeit gewährt. Auf Grundlage dieser Information schließen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe dann auch Vereinbarungen mit den freien Trägern, die dort eine Förderung erfahren.
b) Vereinbarungen mit kreisangehörigen Gemeinden, die selber Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendhilfe vorhalten
Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII nicht geregelt, wie sich kreisangehörige Gemeinden, die selber Angebote der Jugendhilfe vorhalten (z.B. Freizeiten) bzw. Einrichtungen unterhalten (z.B. Jugendzentren), den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sicherstellen sollen. Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt, dass in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den kreisangehörigen Gemeinden analog zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern geschlossen werden.