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Öffentliche Träger der Jugendarbeit/Jugendämter

Absatz 4 des § 72a SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern, um dadurch sicherzustellen, dass bei freien Trägern keine Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, die einschlägig vorbestraft sind.

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die örtlichen Jugendämter gefragt sind, entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern auszuhandeln und abzuschließen.

Dabei sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Beteiligung des Jugendhilfeausschusses notwendig
    Für den gesamten Auftragszusammenhang sollte ein Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der örtlichen Belange und Gegebenheiten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter möglichst frühzeitiger und umfassender Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe entwickelt und im Jugendhilfeausschuss verabschiedet werden.
    Der Abschluss der Vereinbarungen zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
  • Die Jugendämter müssen Vereinbarungen nur mit denjenigen Trägern abschließen, die eine öffentliche Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe (des öffentlichen Trägers oder der kreisangehörigen Gemeinden) erfahren.
  • Da der öffentliche Träger nicht unbedingt Kenntnis von allen öffentlichen Förderungen hat, die Träger der Jugendhilfe aus ihrem Einzugsbereich erhalten (z.B. Förderung aus Mitteln der kreisangehörigen Gemeinden), sollte in einer Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden sichergestellt werden, dass diese den öffentlichen Trägern über eine Förderung informieren. Mit freien Trägern, die nur aus überörtlichen Mitteln gefördert werden, muss keine Vereinbarung durch den öffentlichen Träger geschlossen werden.
  • Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII nicht geregelt, wie sich kreisangehörige Gemeinden, die selber Angebote der Jugendhilfe vorhalten (z.B. Freizeiten) bzw. Einrichtungen unterhalten (z.B. Jugendzentren), den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sicherstellen sollen. Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt, dass in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den kreisangehörigen Gemeinden analog zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern geschlossen werden.