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Wer schließt mit wem Vereinbarungen?

Absatz 4 des § 72a SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern, um dadurch sicherzustellen, dass bei freien Trägern keine Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, die einschlägig vorbestraft sind.

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die örtlichen Jugendämter gefragt sind, entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern auszuhandeln und abzuschließen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

„ Sie [die Vereinbarungen] beziehen sich nur auf die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1) [...] Erfasst werden hierbei nur diejenigen Leistungen, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.“

Demnach müssen die Jugendämter nur mit denjenigen Trägern Vereinbarungen abschließen, die eine öffentliche Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erfahren. Der öffentliche Träger hat aber nicht unbedingt Kenntnis von allen öffentlichen Förderungen, die Träger der Jugendhilfe aus ihrem Einzugsbereich erhalten (z.B. Förderung aus Mitteln des Landes/von Jugendverbänden weitergegebene Bildungsmittel nach dem Jugendförderungsgesetz, Förderung durch kreisangehörige Gemeinden,...).

Sowohl zwischen den einzelnen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe als auch zwischen dem jeweiligen öffentlichen Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit der kreisangehörigen Gemeinde ergibt sich daraus ein erhöhter Kommunikationsbedarf, um beurteilen zu können, wann Vereinbarungen abgeschlossen werden müssen.

Der Landesbeirat empfiehlt folgendes Vorgehen:

Vereinbarungen durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe

Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe schließen Vereinbarungen mit allen freien Trägern der Jugendhilfe, die eine Förderung durch den jeweiligen öffentlichen Träger erfahren, sowie mit jenen freien Trägern, die durch kreisangehörige Gemeinden (die über kein eigenes Jugendamt verfügen) aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert werden. Die Vereinbarung sollte spätestens dann abgeschlossen werden, wenn der freie Träger eine Förderung beantragt.

Fördert ein öffentlicher Träger nachschüssig, d.h. indem der freie Träger nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmeliste einreicht und ohne dass vor Beginn der Maßnahme ein gesonderter Antrag gestellt werden muss, so sollte der öffentliche Träger unmittelbar mit allen freien Trägern eine entsprechende Vereinbarung abschließen bzw. die freien Träger informieren, dass der Abschluss einer Vereinbarung erfolgen sollte, um später die Förderung für eine Maßnahme in Anspruch nehmen zu können.

Informationspflicht der kreisangehörigen Gemeinden

Zu diesem Zweck schließen die kommunalen Jugendämter Vereinbarungen mit den kreisangehörigen Gemeinden, die selber Fördermittel im Bereich der Jugendhilfe zur Verfügung stellen. Diese Vereinbarungen verpflichten die kreisangehörigen Gemeinden, den öffentlichen Träger unmittelbar zu informieren, wenn die Gemeinde Jugendgruppen bzw. Trägern der Jugendhilfe Zuschüsse für Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendarbeit gewährt. Auf Grundlage dieser Information schließen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe dann auch Vereinbarungen mit den freien Trägern, die dort eine Förderung erfahren.

Vereinbarungen mit kreisangehörigen Gemeinden, die selber Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendhilfe vorhalten

Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII nicht geregelt, wie sich kreisangehörige Gemeinden, die selber Angebote der Jugendhilfe vorhalten (z.B. Freizeiten) bzw. Einrichtungen unterhalten (z.B. Jugendzentren), den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sicherstellen sollen. Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt, dass in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den kreisangehörigen Gemeinden analog zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern geschlossen werden.

Vereinbarungen des Landesamtes für Soziales mit den landesweit anerkannten Trägern

Beispielsweise durch die Weitergabe von Fördermitteln des Landes durch die landesweiten Träger der Jugendhilfe (insbesondere Jugendverbände und sonstige Träger der Jugendarbeit) an deren kommunale Untergliederungen oder durch Zuschüsse für internationale Jugendbegegnungen aus KJP-Mitteln des Bundes kommt es ggf. zu einer öffentlichen Förderung von Maßnahmen, von denen der örtliche öffentliche Träger ggf. keine Kenntnis hat.

Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt daher, dass das Landesamt für Soziales Vereinbarungen mit den landesweiten freien Trägern abschließt. Diese Vereinbarungen regeln, in welchen Fällen die Jugendverbände dafür Sorge tragen müssen, dass bei den Maßnahmen, die mit Landesmitteln bzw. mit KJP-Mitteln gefördert werden, keine nach den in § 72a (1) SGB VIII genannten Paragraphen Verurteilte eingesetzt werden; dabei orientiert sich das Landesamt an dem in Kapitel 4 definierten Kriterien- und Maßnahmen-Katalog. Die landesweiten freien Träger werden dadurch verpflichtet, auch bei den Maßnahmen der Untergliederungen, die aus überörtlichen Mitteln der Jugendhilfe gefördert werden, dafür zu sorgen, dass keine Personen eingesetzt werden, die nach einem der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Paragraphen verurteilt worden sind, so dass in solchen Fällen Vereinbarungen des örtlichen öffentlichen Trägers nicht notwendig sind.

Die freien Träger auf der Landesebene können durch interne Vereinbarungen regeln, wie die Überprüfung der Führungszeugnisse bei Untergliederungen vorgenommen wird (z.B. durch eine-n Beauftragte-n der Untergliederung).

Konkurrierende Vereinbarungen

Sollte der öffentliche Träger mit einer Untergliederung eines landesweiten Trägers ebenfalls eine Vereinbarung abgeschlossen haben, gilt in diesem Fall für diese Untergliederung die Vereinbarung des (örtlichen) öffentlichen Trägers.

Träger, die jugendamtsübergreifend tätig sind

Die Strukturen der freien Träger entsprechen nicht immer den politischen Strukturen der öffentlichen Träger. So umfassen z.B. Kirchenkreise tlw. Gemeinden aus verschiedenen Landkreisen.

Wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum mehrerer örtlicher Träger erstreckt, wird empfohlen, die örtliche Zuständigkeit anhand des Sitzes des Trägers der freien Jugendhilfe (Geschäftsstelle, postalische Anschrift) und soweit ein solcher nicht vorliegt nach dem örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe zu ermitteln. Es werden Absprachen zwischen benachbarten örtlichen  öffentlichen Trägern dahingehend empfohlen, dass der Abschluss einer Vereinbarung mit einem örtlichen öffentlichen Träger gegenseitig anerkannt und daher auf den Abschluss weiterer Vereinbarungen mit diesem Träger der freien Jugendhilfe verzichtet wird.
Der Sitz des freien Trägers ist entscheidend dafür, mit welchem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Vereinbarung geschlossen werden muss.