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Neues

Neue Corona-Verordnung ab 02.11.2020

Ab dem 02.11.2020 gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung, mit der die Beschlüsse der Konferenz der Ministerpräsident*innen mit der Bundesregierung vom Mittwoch umgesetzt werden.

Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit möchten wir euch kurz darstellen. Wir stellen die Regelungen dabei zunächst unkommentiert dar, um euch den Handlungsspielraum aufzuzeigen, den ihr für Aktivitäten habt. Ihr könnt dies als Diskussionsgrundlage für die Ausgestaltung und den Umfang eurer Aktivitäten nutzen:

Gruppengröße & Abstandsgebot

In der Öffentlichkeit dürfen sich generell nur Menschen aus 2 Haushalten und maximal 10 Personen treffen (§ 2 (1)).
Die Öffnung von Einrichtungen und die Durchführung von Angeboten der Jugendarbeit sind nach unserer Rechtsauffassung aber nach § 2 (2) weiterhin möglich – die Einrichtungen und Angebote werden nicht untersagt und können somit aufrechterhalten bleiben, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktnachverfolgung (Anwesenheitslisten!) gewährleistet ist. Auch gestattet die Verordnung weiterhin den Verzicht auf den Mindestabstand bei Angeboten der Jugendarbeit.

Mund-Nase-Bedeckung

Die Verordnung sieht vor, dass grundsätzlich eine Maske getragen werden muss, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen hiervon sind zunächst wiederum Angebote der Jugendarbeit. Sofern ein Landkreis eine Inzidenz von 35 bis 50 aufweist, soll bei Maßnahmen der Jugendarbeit im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Wenn die Inzidenz größer 50 ist, muss im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. Für geschlossene Räume gelten diese Regeln nicht.

Veranstaltungen

Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (§ 7) sind auf 50 Personen begrenzt; allerdings sind Veranstaltungen verboten, die der Unterhaltung dienen.

Veranstaltungen mit (zeitweise) stehendem Publikum (§ 8) können mit maximal 50 Personen nur nach Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt stattfinden, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und die Veranstaltung nicht der Unterhaltung dient.

Vereinsaktivitäten

Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse dürfen die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen (§ 9). Dies betrifft beispielsweise Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen. Bei allen Aktivitäten gilt dabei das Abstandsgebot und ggf. auch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.

Maßnahmen mit Übernachtung

Jede einzelne Person ist aufgefordert, Reisen und Ausflüge so weit wie möglich zu vermeiden (§ 1). Die Verordnung untersagt den Betreiber*innen von Beherbergungsstätten zudem Übernachtungen zu touristischen Zwecken und gestattet nur Übernachtungen zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienstreisen (§ 10). Da die Notwendigkeit der Durchführung einer Veranstaltung in dieser Situation kaum zu begründen sein dürfte, gehen wir davon aus, dass Maßnahmen mit Übernachtung i.d.R. nicht gestattet sind bzw. Bildungsstätten und Jugendherbergen eine Beherbergung verweigern müssten.

Einschätzung und Kommentar

Angesichts der bisherigen Entwicklungen und der aktuellen Lage empfehlen wir dringend, abzuwägen, welche der rechtlich zulässigen Spielräume genutzt werden und an welchen Stellen es verhältnismäßiger scheint, auf gegebene Möglichkeiten zu verzichten – zum Schutz der Teilnehmenden, Teamenden und der weiteren Kontaktpersonen.

Wir wissen um die hohe Bedeutung von Angeboten der Jugendarbeit für junge Menschen und der Möglichkeit, sich Freiräume anzueignen, diese in der Gruppe zu gestalten und im Austausch mit anderen zu lernen. Daher ist weder eine pauschale Absage aller Angebote noch die konsequente Durchführung dieser unter den gegebenen Freiheiten sinnvoll. Vielmehr müssen nun alle Träger der Jugendarbeit abwägen, welche Angebote verantwortungsvoll durchführbar sind und welche Risiken damit für die Teilnehmenden sowie für die Gesellschaft entstehen.

Wir halten es für wichtig, dass junge Menschen auch in schwierigen Zeiten eine konstruktive Möglichkeit der Freizeitgestaltung und einen außerschulischen Raum mit Freund*innen haben. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Jugendgruppen sehr verantwortungsbewusst handeln und dabei meist gute Entscheidungen für sich und andere treffen.

Ganz konkret weisen wir auf die Inkonsistenz der Regelung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 3) in Landkreisen mit Inzidenzen größer 35 hin. So ergibt es wenig Sinn, im Freien eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu sollen, in geschlossenen Räumen jedoch nicht. Wir empfehlen daher dringend, auch in geschlossenen Räumen dauerhaft Mund-Nase-Bedeckung zu tragen – und dies möglichst nicht nur in den Landkreisen mit besonders hohen Fallzahlen.

Alle neuen Regelungen wurden in die gemeinsamen Empfehlungen für ein Hygienekonzept eingearbeitet und stehen unter ljr.de/corona zum Download bereit. Für Fragen stehen wir euch wie immer gerne zur Verfügung.