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Satzung des Landesjugendring Niedersachsen e.V.

Der Verein führt den Namen »Landesjugendring Niedersachsen e.V.« (im folgenden Landesjugendring genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hannover.

1. Im Landesjugendring haben sich folgende auf Landesebene tätige Organisationen der Jugendarbeit zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen:

  • Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Niedersachsen (AEJN)
  • Deutsche Schreberjugend (DSchrJ)
  • Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
  • Bund Deutscher Pfadfinder_innen e.V. (BDP)
  • Jugend im Nds. Beamtenbund und Tarifunion (NBB-J)
  • Deutsches Jugendrotkreuz (JRK)
  • DGB-Gewerkschaftsjugend (DGB-J)
  • DJO-Deutsche Jugend in Europa (DJO)
  • JugendAktion Natur– und Umweltschutz (JANUN)
  • Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG-J)
  • Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Niedersachsen (AWO-J.)
  • Naturfreundejugend Deutschlands (NFJ)
  • Niedersächsische Jugendfeuerwehr (JF)
  • Niedersächsische Landjugend (NLJ)
  • Ring deutscher Pfadfinderinnenverbände (RDP)
  • Ring deutscher Pfadfinderverbände (RdP)
  • Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken – (SJD)
  • THW-Jugend Niedersachsen (THW-J)
  • Arbeitskreis Niedersächsischer Jugendgemeinschaften (ANJ)

Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitgliedsverbände und ihrer Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen, religiösen und geschlechtlichen Unterschieden. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.

Die Mitglieder des Landesjugendringes bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Niedersächsischen Verfassung.

2. Der Landesjugendring tritt ein für die Interessen der Jugend. Die besonderen Aufgaben des Landesjugendringes sind:

a) das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern;

b) an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit mitzuwirken;

c) auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen;

d) die Interessen der Jugend und die gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlament und Regierung, zu vertreten;

e) gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und durchzuführen;

f) mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten;

g) Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit zu pflegen;

h) internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt anzuregen und zu fördern;

i) militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen;

j) sich für den Abbau von Benachteiligungen einzusetzen sowie Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe von allen jungen Menschen zu fördern, die unterschiedlichen Lebenslagen zu berücksichtigen und Vielfalt als Stärke und Chance zu begreifen und zu nutzen.

3. Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind die unter § 2 (1) aufgeführten Organisationen der Jugendarbeit.

  1. Der Landesjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des LJR ist die Förderung der Jugendhilfe. Er wird insbesondere durch die Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben verwirklicht. Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieses Zweckes durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesjugendrings dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des LJR erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendringes nicht mehr, als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesjugendringes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendringes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Bundesjugendring mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  7. Der Vorstand handelt ehrenamtlich, er hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen, Reisekosten und – nach näherer Bestimmung durch den Hauptausschuss – eine pauschale Aufwandsentschädigung.
  1. Auf Landesebene arbeitende Organisationen der freien Jugendarbeit, die jugendarbeiterisch tätig und zur Mitarbeit an der Lösung der in § 2 genannten Aufgaben bereit sind, können die Mitgliedschaft als Einzelmitglied, als Arbeitsgemeinschaft oder über den Arbeitskreis Niedersächsischer Jugendgemeinschaften erwerben.
  2. Ungeachtet der unterschiedlichen Organisations- und Arbeitsformen müssen zur Aufnahme folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    a) Die Organisationen müssen auf kommunaler Ebene durch Mitglieder vertreten sein.
    b) Sie müssen in mehr als der Hälfte der Landkreise und kreisfreien Städte in der Jugendarbeit tätig sein.
    c) Die Organisationen müssen durch Satzung, Statut, Ordnung usw. ihre Mitglieder am innerverbandlichen Willensbildungsprozess beteiligen.
    d) Die Vertreter-innen müssen als Vertreter-innen ihrer Organisation legitimiert und ermächtigt sein, die Mitgliedschaft im Landesjugendring zu erwerben.
    e) Die Organisationen müssen die Satzung des Landesjugendringes anerkennen und im Hinblick auf die Ziele des Landesjugendringes zur Zusammenarbeit bereit sein.
  3. Organisationen, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 b) nicht erfüllen, können die Aufnahme in den Arbeitskreis Niedersächsischer Jugendgemeinschaften beim Landesjugendring beantragen. Der Arbeitskreis hat in der Vollversammlung zwei Stimmen. Jedes Mitglied des Arbeitskreises kann nur eine(n) Delegierte(n) stellen. Im Hauptausschuss hat der Arbeitskreis eine(n) Vertreter-in.
  4. Über die Aufnahme in den Landesjugendring oder in den Arbeitskreis Nds. Jugendgemeinschaften entscheidet die Vollversammlung unter Berücksichtigung der Voraussetzungen mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) nach Feststellung durch die Vollversammlung, dass die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind,
    c) wenn der Nachweis des Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen durch die Vollversammlung erbracht und festgestellt ist.
    Der freiwillige Austritt nach § 4 Abs. 5 a) ist gegen- über dem Landesjugendring schriftlich zu erklären und wird mit der Erklärung wirksam.
    Für den Ausschluss nach § 4 Abs. 5 b) und c) ist die 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten ohne Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes notwendig. Bei Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds ist von der Gesamtzahl der stimmberechtigten Delegierten, abzüglich der Stimme des betroffenen Mitglieds, auszugehen.
  6. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit die Satzung nichts anderes besonders bestimmt.

Die Organe des Landesjugendringes sind:

1.) Vollversammlung

2.) Hauptausschuss

3.) Vorstand

  1. Die Vollversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Ihr obliegen insbesondere:
    a) Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit,
    b) Verabschiedung des Wirtschaftsplans,
    c) Entgegennahme der Berichte der einzelnen Organe,
    d) Entgegennahme des Jahresrechnungs- und Revisionsberichtes,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Wahl des Vorstandes,
    g) Wahl von drei Revisor-inn-en,
    h) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    i) Verabschiedung der Finanzordnung,
    j) Verabschiedung der Geschäftsordnung,
    k) Beschlussfassung über Beitragsschlüssel,
    l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    m) Beschlussfassung über Misstrauensanträge,
    n) Beschlussfassung über Auflösung.
  2. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
    AEJN 7 Delegierte
    BDKJ 7 Delegierte
    DGB-J 7 Delegierte
    DSchrJ 4 Delegierte
    DJO 4 Delegierte
    DLRG-J 4 Delegierte
    JANUN 4 Delegierte
    JF 4 Delegierte
    JRK 4 Delegierte
    NFJ 4 Delegierte
    NLJ 4 Delegierte
    RdP 4 Delegierte
    SJD 4 Delegierte
    AWO-J 2 Delegierte
    BDP 2 Delegierte
    NBB-J 2 Delegierte
    RDP 2 Delegierte
    THW-J 2 Delegierte
    ANJ 2 Delegierte
    Insgesamt 73 Delegierte

    Höchstens die Hälfte der Delegiertenplätze der einzelnen Mitglieder des Landesjugendringes können durch Männer besetzt werden. Bei Mitgliedern mit 7 Delegierten können höchstens 4 Delegiertenplätze durch Männer besetzt werden. Ausnahmen sind jeweils im Hauptausschuss vor der Vollversammlung zu begründen.
  3. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
    Der Vorstand hat hierzu mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
    Anträge zur Vollversammlung müssen spätestens 28 Tage vor Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Spätestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn müssen die Tagungsunterlagen allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Über nicht fristgerecht eingehende Anträge und Dringlichkeitsanträge entscheidet die Vollversammlung; ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderung.
  4. Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorstand hat sie innerhalb von acht Wochen einzuberufen.
  5. Die Vollversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Vollversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Delegierten spätestens am Vortag der Veranstaltung mitgeteilt.
  6. Die Leitung obliegt dem Vorstand.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Delegierten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung in jedem Fall beschlussfähig. Über ihren Verlauf ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Leiter bzw. der Leiterin der Vollversammlung und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es ist spätestens sechs Wochen nach Durchführung der Versammlung allen Delegierten zuzusenden. Erfolgt innerhalb einer Frist von einem Monat kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Protokolleinsprüche sind vom Hauptausschuss zu behandeln.
  8. Ein Misstrauensantrag gegen den Vorstand kann von einem Mitglied des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Der Vorstand ist von seinen Aufgaben entbunden, wenn der Antrag mit der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten angenommen wird.
  9. Die Sitzungen der Vollversammlung sind grundsätzlich öffentlich.
  10. Wenn bei Abstimmungen und Wahlen von den Stimmen der Delegierten bzw. Vertreter-innen gesprochen wird, ist von der Gesamtzahl der Stimmen der Delegierten (73) bzw. Vertreter-innen (19) auszugehen, sofern nichts anderes vermerkt ist.
  11. Der Landesjugendring fördert die Arbeit und Zusammenarbeit mit den Jugendringen in Niedersachsen. Bis zu zwei Vertreter-innen der Jugendringe in Niedersachsen haben auf der Vollversammlung des Landesjugendringes Gast- und Rederecht.
  1. Der Hauptausschuss besteht aus je einem/einer bevollmächtigten Vertreter-in der Mitgliedsorganisationen und dem Vorstand. Der Vorstand und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin haben beratende Stimme. Neben dem/der stimm- berechtigten Vertreter-in ist der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnahmeberechtigt. Fachvorstände können zugleich auch Vertreter-in oder Stellvertreter-in ihres Verbandes im Hauptausschuss sein. Bei der Zusammensetzung des Hauptausschusses ist ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die Stellvertretung sollte möglichst anderen Geschlechts als die ordentliche Vertretung sein.
  2. Der Hauptausschuss nimmt zwischen den Vollverammlungen alle Aufgaben des Landesjugendringes wahr, die nicht der Vollversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.
  3. Der Hauptausschuss entscheidet über alle Vorhaben, Maßnahmen und Aktionen des Landesjugendringes im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung. Ihm obliegen insbesondere:
    a) Nachwahl vakanter Vorstandspositionen bis zur nächsten Vollversammlung.
    b) Entscheidung über Verteilervorschläge gegenüber der obersten Landesjugendbehörde für Mittel aus dem Landesjugendplan.
    c) Wahl des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin
    d) Bestätigung der Außenvertreter-innen
    e) Beschluss über die Anzahl und die Themenbereiche der Fachvorstände
  4. Der Hauptausschuss tritt mindestens sechs Mal im Jahr zusammen. Die Einladung durch den Vorstand, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der dazugehörenden Vorlagen und des Tagungsortes, hat 14 Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptausschusssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vertreter-innen anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Hauptausschusssitzung in jedem Fall beschlussfähig.
  5. Der Hauptausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Sitzung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Vertreter-inne-n spätestens am Vortag der Sitzung mitgeteilt.
  6. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden durch den Vorstand geleitet.
  7. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
  8. Eine außerordentliche Sitzung des Hauptausschusses ist einzuberufen, wenn drei Vertreter-innen sie schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. Die Sitzung hat spätestens 14 Tage nach Posteingang stattzufinden. Die Einladung hat acht Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  1. Der Vorstand arbeitet auf Grundlage der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorstandssprecher,
    b) der Vorstandssprecherin,
    c) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
    d) einem gleichberechtigten Vorstandsmitglied
    e) und bis zu fünf Fachvorständen.
    Die Vorstandsämter nach § 8 Abs. 2 a - d werden für die Dauer von zwei Jahren, die Fachvorstände nach § 8 Abs. 2e dieser Satzung werden für die Dauer von einem Jahr von der Vollversammlung gewählt. Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsämter nach § 8 Abs. 2 a – d dieser Satzung. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder konnten Vorstandsämter in der Vollversammlung nicht besetzt werden, können diese vakanten Posten durch den Hauptausschuss nachbesetzt werden. Für eine Nachwahl durch den Hauptausschuss gelten die Regelungen des §11 dieser Satzung. Solche Nachwahlen gelten bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung; dort findet eine Nachwahl durch die Vollversammlung statt.
  4. Die Anzahl und die Themenbereiche der Fachvorstände werden vom Hauptausschuss in der vorletzten ordentlichen Hauptausschuss-Sitzung vor der Vollversammlung beschlossen. Der Vorstand legt dafür dem Hauptausschuss einen Vorschlag vor.
  5. Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit.
  6. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist gegenüber den Organen rechenschaftspflichtig.
    In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses,
    b) die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    c) Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Organe,
    d) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und der Zuwendungen aus dem Landesjugendplan,
    e) Vertretung des Landesjugendringes in der Konferenz der Landesjugendringe,
    f) Einstellung von Mitarbeitenden beim Landesjugendring
    g) Bestellung von Außenvertretungen.
  7. Ist bei Eilbedürftigkeit ein sofortiges Handeln des Vorstandes erforderlich, muss er gegenüber dem Hauptausschuss die Notwendigkeit der Aktion nachweisen und bestätigen lassen.
  8. Der Vorstand hat regelmäßig über seine Tätigkeit dem Hauptausschuss zu berichten und der Vollversammlung Bericht zu erstatten. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist und dem Hauptausschuss zur Kenntnis zu geben ist. Zu den Vorstandsberichten gehören insbesondere:
    – Bericht über die Arbeit des Vorstandes
    – Bericht über die Arbeit der Geschäftsstelle
    – Finanzbericht (sofern erforderlich)
    Im Rahmen der Berichterstattung hat der Vorstand die Pflicht, Fragen der Delegierten bzw. HA-Vertreter-innen zu beantworten. Sollte die Beantwortung einer Frage während der Hauptausschuss-Sitzung nicht möglich sein, ist sie auf der nächsten Sitzung zu beantworten.
  9. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Sitzung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens am Vortag der Sitzung mitgeteilt.

Der Landesjugendring unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin geleitet. Er/Sie ist für seine/ihre Tätigkeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird vom Hauptausschuss mit Mehrheit der Stimmen der Vertreter-innen bestellt und abberufen. Die Dienst- und Fachaufsicht regelt der vertretungsberechtigte Vorstand in eigener Zuständigkeit, mit Ausnahme der Fachaufsicht im Kassen- und Rechnungswesen, die dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin obliegt.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für die Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen des Haushaltsplans leisten die Mitglieder Beiträge.
  3. Die Mitglieder haften bei abzuschließenden Verträgen und sonstigen Verpflichtungen nur mit dem Vereinsvermögen.
  4. Das Kassen- und Rechnungswesen wird durch die Finanzordnung geregelt, die mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten von der Vollversammlung verabschiedet werden muss.
  5. Aufgabe der von der Vollversammlung gewählten Revisor-inn-en ist es, jährlich mindestens zweimal eine Prüfung der Bücher und der Kasse des Landesjugendringes vorzunehmen und darüber der Vollversammlung zu berichten.
  6. Die Revisor-inn-en haben das Recht, von den Organen des Landesjugendringes gehört zu werden und Anträge hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten zu stellen.

1. a) Die Organe des Landesjugendringes fassen ihre Beschlüsse, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Vertreter-innen.

Die Mehrheit der Stimmen der Delegierten/Vertreter-innen ist erforderlich bei Abstimmungen über:
§ 6 (1) b) Verabschiedung des Wirtschaftsplans, e) Entlastung des Vorstands, k) Beschlussfassung über Beitragsschlüssel
§ 7 (3) b) Entscheidung über Verteilervorschläge ggü. der obersten Landesjugendbehörde für Mittel aus dem Landesjugendplan.

b) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines/einer Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. In Personalfragen muss grundsätzlich geheim abgestimmt werden. Für eine namentliche Abstimmung muss sich eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Vertreter-innen aussprechen.

c) Bei Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes und bei Satzungsänderungen ist zwischen dem Antrag und der Abstimmung darüber eine Frist von drei Monaten einzuhalten.

d) Auf Erklärung eines Mitgliedsverbandes ist ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf.

Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden:

I) Personalentscheidungen, ausgenommen die Einstellung der hauptamtlichen Geschäftsführung

II) Fragen der Geschäftsordnung

III) Satzungsänderungen

Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller schriftlich begründet werden.

2. Jeder satzungsgemäß gefasste Beschluss ist für alle Mitglieder verbindlich.

3. Wahlen:

Der Vorstand und die Revisor-inn-en werden von der Vollversammlung einzeln und geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt beim geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB und bei den Revisor-inn-en zwei Jahren, bei den Fachvorständen ein Jahr. Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern sind sowohl durch den Hauptausschuss als auch durch die Vollversammlung möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

a) Die Vollversammlung wählt den Vorstand in nachfolgender Reihenfolge:

1. Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes nach §26 BGB

1.) Vorstandssprecherin

2.) Vorstandssprecher

3.) Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin

4.) ein gleichberechtigtes Vorstandsmitglied

Höchstens zwei der vier Vorstandspositionen im vertretungsberechtigten Vorstand können durch Männer besetzt werden. 

2. Wahl der Fachvorstände

Wenn mehr als 2 Fachvorstände gewählt werden sollen, kann höchstens die Hälfte der Fachvorstände durch Männer besetzt werden. Beschließt der Hauptausschuss eine ungerade Zahl an Fachvorständen, wird die Zahl der durch Männer besetzbaren Positionen aufgerundet. Vor Eintritt in die Wahlhandlungen der Fachvorstände sind für alle Fachvorstände die Kandidierenden vorzuschlagen. Gibt es insgesamt mehr Kandidierende für die Fachvorstände als Plätze und würden die Wahlmöglichkeiten durch die Geschlechterparität bei den zuletzt zu wählenden Fachvorständen eingeschränkt, so wird vor Eintritt in die Wahlhandlung die Reihenfolge der Wahlgänge der Fachvorstände durch die Wahlleitung gelost.

b) Der Vorstand regelt in eigener Zuständigkeit, mit Ausnahme der Position des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, die Geschäftsverteilung. Bei Rücktritt oder im Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin bestimmt der Vorstand eine(n) kommissarische(n) Vertreter-in, der/die diese Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Vollversammlung bzw. zur Rückkehr der/des Schatzmeisters/-in wahrnimmt.

c) Die Vorstandsmitglieder werden mit 2/3 der stimmberechtigten Delegierten gewählt. Erreichen die Kandidat-inn-en im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten, so genügt im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Wird diese nicht erreicht, ist ab dem dritten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

Wird bis einschließlich des sechsten Wahlgangs die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt dieser Wahlvorgang als beendet.

d) Die Revisor-inn-en werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gewählt.

Vertretungen in Gremien außerhalb des Landesjugendringes können nur mit Zustimmung des Vorstandes wahrgenommen werden. Die Vertreter-innen sind verpflichtet, die Organe des Landesjugendringes über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

Alle Organe des Landesjugendringes arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.

Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten durch die Vollversammlung geändert werden. Bei Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern können durch den Vorstand die in der Satzung notwendigen Änderungen vorgenommen werden. 

Redaktionelle Änderungen der Satzung können auf Verlangen des Registergerichts und anderer Behörden vom Vorstand ohne Beschluss der Vollversammlung vorgenommen werden.

Ein Antrag auf Auflösung des Landesjugendringes kann von einem Mitglied des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Vollversammlungsmitgliedern zur Kenntnis gebracht sein. Zur Auflösung des Landesjugendringes ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten notwendig.

Der Landesjugendring Niedersachsen e.V. ist Nachfolger des Landesjugend­ringes Niedersachsen.

Der Landesjugendring Niedersachsen e.V. tritt ohne Ein- und Beschränkungen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landesjugendringes Niedersachsen gegenüber den Behörden des Landes Niedersachsen ein.

Diese Satzung wurde von der Vollversammlung des Landesjugendringes am 8. April 1978 verabschiedet und zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 06.03.2021 geändert.

Satzung des Landesjugendring Niedersachsen e.V. (Stand 03/2021)

  • Die Satzung des Landesjugendring Niedersachsen e.V. wurde zuletzt von der 44. VV am 06.03.2021 aktualisiert.