Der Verein führt den Namen »Landesjugendring Niedersachsen e.V.« (im folgenden Landesjugendring genannt). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hannover.
1. Im Landesjugendring haben sich folgende auf Landesebene tätige Organisationen der Jugendarbeit zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen:
Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitgliedsverbände und ihrer Mitglieder, unabhängig von deren politischen, weltanschaulichen, religiösen und geschlechtlichen Unterschieden. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.
Die Mitglieder des Landesjugendringes bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Niedersächsischen Verfassung.
2. Der Landesjugendring tritt ein für die Interessen der Jugend. Die besonderen Aufgaben des Landesjugendringes sind:
a) das gegenseitige Verständnis, den Erfahrungsaustausch und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern;
b) an der Lösung der Probleme der Jugendarbeit mitzuwirken;
c) auf die Jugendpolitik und die Entwicklung der Jugendgesetzgebung Einfluss zu nehmen;
d) die Interessen der Jugend und die gemeinsamen Belange der Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlament und Regierung, zu vertreten;
e) gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und durchzuführen;
f) mit Institutionen und Organisationen im Bereich der Erziehung und Bildung zusammenzuarbeiten;
g) Kontakte mit der Wissenschaft zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit zu pflegen;
h) internationale Begegnungen zur Verständigung und Zusammenarbeit mit der Jugend der Welt anzuregen und zu fördern;
i) militaristischen, nationalistischen, diskriminierenden und totalitären Tendenzen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen;
j) sich für den Abbau von Benachteiligungen einzusetzen sowie Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe von allen jungen Menschen zu fördern, die unterschiedlichen Lebenslagen zu berücksichtigen und Vielfalt als Stärke und Chance zu begreifen und zu nutzen.
3. Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind die unter § 2 (1) aufgeführten Organisationen der Jugendarbeit.
Die Organe des Landesjugendringes sind:
1.) Vollversammlung
2.) Hauptausschuss
3.) Vorstand
Der Landesjugendring unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin geleitet. Er/Sie ist für seine/ihre Tätigkeit gegenüber dem Vorstand verantwortlich.
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin wird vom Hauptausschuss mit Mehrheit der Stimmen der Vertreter-innen bestellt und abberufen. Die Dienst- und Fachaufsicht regelt der vertretungsberechtigte Vorstand in eigener Zuständigkeit, mit Ausnahme der Fachaufsicht im Kassen- und Rechnungswesen, die dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin obliegt.
1. a) Die Organe des Landesjugendringes fassen ihre Beschlüsse, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Vertreter-innen.
Die Mehrheit der Stimmen der Delegierten/Vertreter-innen ist erforderlich bei Abstimmungen über:
§ 6 (1) b) Verabschiedung des Wirtschaftsplans, e) Entlastung des Vorstands, k) Beschlussfassung über Beitragsschlüssel
§ 7 (3) b) Entscheidung über Verteilervorschläge ggü. der obersten Landesjugendbehörde für Mittel aus dem Landesjugendplan.
b) Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines/einer Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. In Personalfragen muss grundsätzlich geheim abgestimmt werden. Für eine namentliche Abstimmung muss sich eine Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten bzw. Vertreter-innen aussprechen.
c) Bei Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes und bei Satzungsänderungen ist zwischen dem Antrag und der Abstimmung darüber eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
d) Auf Erklärung eines Mitgliedsverbandes ist ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Beschlüsse über diesen Gegenstand müssen einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf.
Nicht zur Grundsatzfrage können erhoben werden:
I) Personalentscheidungen, ausgenommen die Einstellung der hauptamtlichen Geschäftsführung
II) Fragen der Geschäftsordnung
III) Satzungsänderungen
Jede Grundsatzfrage muss vom Antragsteller schriftlich begründet werden.
2. Jeder satzungsgemäß gefasste Beschluss ist für alle Mitglieder verbindlich.
3. Wahlen:
Der Vorstand und die Revisor-inn-en werden von der Vollversammlung einzeln und geheim gewählt. Die Amtszeit beträgt beim geschäftsführenden Vorstand nach §26 BGB und bei den Revisor-inn-en zwei Jahren, bei den Fachvorständen ein Jahr. Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern sind sowohl durch den Hauptausschuss als auch durch die Vollversammlung möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
a) Die Vollversammlung wählt den Vorstand in nachfolgender Reihenfolge:
1. Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes nach §26 BGB
1.) Vorstandssprecherin
2.) Vorstandssprecher
3.) Schatzmeister bzw. Schatzmeisterin
4.) ein gleichberechtigtes Vorstandsmitglied
Höchstens zwei der vier Vorstandspositionen im vertretungsberechtigten Vorstand können durch Männer besetzt werden.
2. Wahl der Fachvorstände
Wenn mehr als 2 Fachvorstände gewählt werden sollen, kann höchstens die Hälfte der Fachvorstände durch Männer besetzt werden. Beschließt der Hauptausschuss eine ungerade Zahl an Fachvorständen, wird die Zahl der durch Männer besetzbaren Positionen aufgerundet. Vor Eintritt in die Wahlhandlungen der Fachvorstände sind für alle Fachvorstände die Kandidierenden vorzuschlagen. Gibt es insgesamt mehr Kandidierende für die Fachvorstände als Plätze und würden die Wahlmöglichkeiten durch die Geschlechterparität bei den zuletzt zu wählenden Fachvorständen eingeschränkt, so wird vor Eintritt in die Wahlhandlung die Reihenfolge der Wahlgänge der Fachvorstände durch die Wahlleitung gelost.
b) Der Vorstand regelt in eigener Zuständigkeit, mit Ausnahme der Position des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin, die Geschäftsverteilung. Bei Rücktritt oder im Verhinderungsfall des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin bestimmt der Vorstand eine(n) kommissarische(n) Vertreter-in, der/die diese Aufgaben mit allen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Vollversammlung bzw. zur Rückkehr der/des Schatzmeisters/-in wahrnimmt.
c) Die Vorstandsmitglieder werden mit 2/3 der stimmberechtigten Delegierten gewählt. Erreichen die Kandidat-inn-en im ersten Wahlgang keine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten, so genügt im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten. Wird diese nicht erreicht, ist ab dem dritten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
Wird bis einschließlich des sechsten Wahlgangs die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, gilt dieser Wahlvorgang als beendet.
d) Die Revisor-inn-en werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten gewählt.
Vertretungen in Gremien außerhalb des Landesjugendringes können nur mit Zustimmung des Vorstandes wahrgenommen werden. Die Vertreter-innen sind verpflichtet, die Organe des Landesjugendringes über ihre Tätigkeit zu unterrichten.
Alle Organe des Landesjugendringes arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die von der Vollversammlung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.
Die Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten durch die Vollversammlung geändert werden. Bei Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern können durch den Vorstand die in der Satzung notwendigen Änderungen vorgenommen werden.
Redaktionelle Änderungen der Satzung können auf Verlangen des Registergerichts und anderer Behörden vom Vorstand ohne Beschluss der Vollversammlung vorgenommen werden.
Ein Antrag auf Auflösung des Landesjugendringes kann von einem Mitglied des Landesjugendringes unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Vollversammlungsmitgliedern zur Kenntnis gebracht sein. Zur Auflösung des Landesjugendringes ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten notwendig.
Der Landesjugendring Niedersachsen e.V. ist Nachfolger des Landesjugendringes Niedersachsen.
Der Landesjugendring Niedersachsen e.V. tritt ohne Ein- und Beschränkungen in die Rechte und Pflichten des bisherigen Landesjugendringes Niedersachsen gegenüber den Behörden des Landes Niedersachsen ein.
Diese Satzung wurde von der Vollversammlung des Landesjugendringes am 8. April 1978 verabschiedet und zuletzt durch Beschluss der Vollversammlung vom 06.03.2021 geändert.