Das Muster für die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII sieht vor, dass die Jugendverbände und -gruppen selber entscheiden müssen, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zwischen der/dem Jugendleiter-in und den Schutzbefohlenen die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig wird. Grob kann man sagen: Je größer der Altersunterschied, je größer das Abhängigkeitsverhältnis und je länger der Kontakt anhält, um so eher ist die Notwendigkeit gegeben, das Führungszeugnis einzusehen. Da dies für dich sicherlich nicht immer leicht zu beurteilen ist, hat der Landesbeirat für Jugendarbeit eine Empfehlung beschlossen, an der du dich orientieren kannst: