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Vereinbarungen

Nachdem im Jugendhilfeausschuss der grundsätzliche Beschluss gefasst wurde, dass/wie Vereinbarungen geschlossen werden sollen, sind die Jugendämter/Öffentlichen Träger am Zug. Sie müssen die freien Träger der Jugendarbeit anschreiben und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen schließen.

Dabei ist zu beachten, dass es zwei verschiedene Vereinbarungen gibt:

  • die „Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“, die mit Jugendverbänden, -gruppen und –initiativen zu schließen ist, die im jew. Jugendamtsbezirk Fördermittel aus dem Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe erhalten
  • der Entwurf für eine „Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII“, die ausschließlich mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem, pädagogischen Personal abzuschließen ist. 

Das obige Schaubild hilft bei der Überprüfung ob/welche Vereinbarung geschlossen werden muss.

Wie geht es nun weiter?

Am Zug sind zunächst die Jugendämter/Öffentlichen Träger: In den Jugendhilfeausschüssen muss die Basis für die Vereinbarungen – möglichst eingebunden in ein stimmiges Präventionskonzept – beschlossen werden. Anschließend muss dann die Verwaltung des Jugendamtes entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern aushandeln. Dabei sollten die Mustervereinbarung und die Empfehlungen die Grundlage darstellen.

Kreisangehörige Gemeinden, die kein eigenes Jugendamt haben, müssen keine Vereinbarungen mit freien Trägern schließen. Das Jugendamt sollte mit den Gemeinden jedoch Vereinbarungen wie mit den freien Trägern schließen und zudem eine Regelung dafür finden, wie das Jugendamt Kenntnis von etwaigen Förderungen von Maßnahmen der Jugendarbeit durch die Gemeinden Kenntnis erhält.

Jugendgruppen/Jugendverbände auf der kommunalen Ebene müssen von sich aus nicht aktiv werden. Die Jugendämter kommen bei Bedarf auf die freien Träger zu. Vereinbarungen müssen nur dann geschlossen werden, wenn die Jugendgruppen eine Förderung erhalten. Für Kreis- und Bezirksverbände gibt es ein paar ergänzende Hinweise.

Die Jugendringe auf der Jugendamtsebene können im Auftrag der Mitgliedsgruppen die Verhandlungen mit dem Jugendamt über die Details der Vereinbarungen führen, die auf Basis der landesweiten Empfehlung geschlossen werden sollten. Insbesondere die Regelungen zur Kostenerstattung müssen an die örtlichen Bedingungen angepasst werden; außerdem gilt es, das örtliche Präventionskonzept mitzuentwickeln.

Am Zug sind nun die Jugendämter/Öffentlichen Träger: In den Jugendhilfeausschüssen muss die Basis für die Vereinbarungen – möglichst eingebunden in ein stimmiges Präventionskonzept – beschlossen werden. Anschließend muss dann die Verwaltung des Jugendamtes entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern aushandeln. Dabei sollten die Mustervereinbarung und die Empfehlungen die Grundlage darstellen.

Kreisangehörige Gemeinden, die kein eigenes Jugendamt haben, müssen keine Vereinbarungen mit freien Trägern schließen. Das Jugendamt sollte mit den Gemeinden jedoch Vereinbarungen wie mit den freien Trägern schließen und zudem eine Regelung dafür finden, wie das Jugendamt Kenntnis von etwaigen Förderungen von Maßnahmen der Jugendarbeit durch die Gemeinden Kenntnis erhält.

Jugendgruppen/Jugendverbände auf der kommunalen Ebene müssen von sich aus nicht aktiv werden. Die Jugendämter kommen bei Bedarf auf die freien Träger zu. Vereinbarungen müssen nur dann geschlossen werden, wenn die Jugendgruppen eine Förderung erhalten. Für Kreis- und Bezirksverbände gibt es ein paar ergänzende Hinweise.

Die Jugendringe auf der Jugendamtsebene können im Auftrag der Mitgliedsgruppen die Verhandlungen mit dem Jugendamt über die Details der Vereinbarungen führen, die auf Basis der landesweiten Empfehlung geschlossen werden sollten. Insbesondere die Regelungen zur Kostenerstattung müssen an die örtlichen Bedingungen angepasst werden; außerdem gilt es, das örtliche Präventionskonzept mitzuentwickeln.

Öffentliche Träger der Jugendarbeit/Jugendämter

Absatz 4 des § 72a SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern, um dadurch sicherzustellen, dass bei freien Trägern keine Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, die einschlägig vorbestraft sind.

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die örtlichen Jugendämter gefragt sind, entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern auszuhandeln und abzuschließen.

Dabei sollten folgende Hinweise beachtet werden:

  • Beteiligung des Jugendhilfeausschusses notwendig
    Für den gesamten Auftragszusammenhang sollte ein Umsetzungskonzept unter Berücksichtigung der örtlichen Belange und Gegebenheiten durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter möglichst frühzeitiger und umfassender Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe entwickelt und im Jugendhilfeausschuss verabschiedet werden.
    Der Abschluss der Vereinbarungen zwischen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe ist dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
  • Die Jugendämter müssen Vereinbarungen nur mit denjenigen Trägern abschließen, die eine öffentliche Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe (des öffentlichen Trägers oder der kreisangehörigen Gemeinden) erfahren.
  • Da der öffentliche Träger nicht unbedingt Kenntnis von allen öffentlichen Förderungen hat, die Träger der Jugendhilfe aus ihrem Einzugsbereich erhalten (z.B. Förderung aus Mitteln der kreisangehörigen Gemeinden), sollte in einer Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden sichergestellt werden, dass diese den öffentlichen Trägern über eine Förderung informieren. Mit freien Trägern, die nur aus überörtlichen Mitteln gefördert werden, muss keine Vereinbarung durch den öffentlichen Träger geschlossen werden.
  • Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII nicht geregelt, wie sich kreisangehörige Gemeinden, die selber Angebote der Jugendhilfe vorhalten (z.B. Freizeiten) bzw. Einrichtungen unterhalten (z.B. Jugendzentren), den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sicherstellen sollen. Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt, dass in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den kreisangehörigen Gemeinden analog zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern geschlossen werden.

Kreisangehörige Gemeinden

Öffentliche Träger der Jugendhilfe sind nach dem SGB VIII immer die Jugendämter. Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt sind daher nicht verpflichtet, mit den freien Trägern Vereinbarungen zu schließen. Dies gilt auch für Gemeinden, die mit dem Landkreis eine Vereinbarung nach § 13 AG KJHG geschlossen haben.
Allerdings sollten die Jugendämter zu zwei Zwecken Vereinbarungen mit den kreisangehörigen Gemeinden treffen:

a)  Informationspflicht der kreisangehörigen Gemeinden

Gemeinden, die selber Fördermittel im Bereich der Jugendhilfe zur Verfügung stellen, sollten in Vereinbarungen verpflichtet werden, den öffentlichen Träger unmittelbar zu informieren, wenn die Gemeinde Jugendgruppen bzw. Trägern der Jugendhilfe Zuschüsse für Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendarbeit gewährt. Auf Grundlage dieser Information schließen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe dann auch Vereinbarungen mit den freien Trägern, die dort eine Förderung erfahren.

b) Vereinbarungen mit kreisangehörigen Gemeinden, die selber Maßnahmen und Einrichtungen der Jugendhilfe vorhalten

Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII nicht geregelt, wie sich kreisangehörige Gemeinden, die selber Angebote der Jugendhilfe vorhalten (z.B. Freizeiten) bzw. Einrichtungen unterhalten (z.B. Jugendzentren), den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen sicherstellen sollen. Der Landesbeirat für Jugendarbeit empfiehlt, dass in solchen Fällen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger und den kreisangehörigen Gemeinden analog zu den Vereinbarungen mit den freien Trägern geschlossen werden.

Kreisverbände/Bezirksverbände der Jugendverbände

Müssen nur dann eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen, wenn sie vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde finanziell gefördert werden, die in die Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit einfließen. Das Jugendamt wird auf diese Jugendgruppen zukommen.

Die Strukturen der freien Träger entsprechen nicht immer den politischen Strukturen der öffentlichen Träger. So umfassen z.B. Kirchenkreise tlw. Gemeinden aus verschiedenen Landkreisen.

Wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum mehrerer örtlicher Träger erstreckt, wird empfohlen, die örtliche Zuständigkeit anhand des Sitzes des Trägers der freien Jugendhilfe (Geschäftsstelle, postalische Anschrift) und soweit ein solcher nicht vorliegt nach dem örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe zu ermitteln.

Der Sitz des freien Trägers ist entscheidend dafür, mit welchem öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Vereinbarung geschlossen werden muss.

Örtliche Jugendgruppen

Müssen nur dann eine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen, wenn sie vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde finanziell gefördert werden, die in die Finanzierung von Angeboten der Jugendarbeit einfließen. Das Jugendamt wird auf diese Jugendgruppen zukommen.

Wer schließt mit wem Vereinbarungen?

Absatz 4 des § 72a SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern, um dadurch sicherzustellen, dass bei freien Trägern keine Personen in der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, die einschlägig vorbestraft sind.

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die örtlichen Jugendämter gefragt sind, entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern auszuhandeln und abzuschließen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

„ Sie [die Vereinbarungen] beziehen sich nur auf die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 3 Absatz 2 Satz 1) [...] Erfasst werden hierbei nur diejenigen Leistungen, die auch von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden.“

Demnach müssen die Jugendämter nur mit denjenigen Trägern Vereinbarungen abschließen, die eine öffentliche Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erfahren. Der öffentliche Träger hat aber nicht unbedingt Kenntnis von allen öffentlichen Förderungen, die Träger der Jugendhilfe aus ihrem Einzugsbereich erhalten (z.B. Förderung aus Mitteln des Landes/von Jugendverbänden weitergegebene Bildungsmittel nach dem Jugendförderungsgesetz, Förderung durch kreisangehörige Gemeinden,...).

Sowohl zwischen den einzelnen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe als auch zwischen dem jeweiligen öffentlichen Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit der kreisangehörigen Gemeinde ergibt sich daraus ein erhöhter Kommunikationsbedarf, um beurteilen zu können, wann Vereinbarungen abgeschlossen werden müssen.

Der Landesbeirat empfiehlt folgendes Vorgehen: