Nachdem im Jugendhilfeausschuss der grundsätzliche Beschluss gefasst wurde, dass/wie Vereinbarungen geschlossen werden sollen, sind die Jugendämter/Öffentlichen Träger am Zug. Sie müssen die freien Träger der Jugendarbeit anschreiben und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen schließen.
Dabei ist zu beachten, dass es zwei verschiedene Vereinbarungen gibt:
- die „Mustervereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII“, die mit Jugendverbänden, -gruppen und –initiativen zu schließen ist, die im jew. Jugendamtsbezirk Fördermittel aus dem Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe erhalten
- der Entwurf für eine „Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72 a SGB VIII“, die ausschließlich mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem, pädagogischen Personal abzuschließen ist.
Das obige Schaubild hilft bei der Überprüfung ob/welche Vereinbarung geschlossen werden muss.