Damit das BKiSchG nun vor Ort umgesetzt werden kann, sind folgende Schritte notwendig:
1. Beschluss des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss muss beschließen, dass die Verwaltung des Jugendamtes Vereinbarungen mit den freien Trägern schließen soll – dabei sollte der JHA die Mustervereinbarungen als Grundlage möglichst unverändert übernehmen. Ergänzend sollte der JHA auch ein Präventionskonzept beraten und beschließen!
2. Informieren, qualifizieren, sensibilisieren
Alle Jugendgruppen und -initiativen sollten sich über die Standards, Notfallregelungen etc. im jeweiligen Jugendverband informieren - in jedem Jugendverband gibt es beim Landesverband Ansprechpartner-innen, an die man sich nicht erst im Notfall wenden sollte.
Seit 2010 müssen die Themen Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt in jeder Juleica-Ausbildung aufgegriffen werden. Außerdem bieten die Jugendverbände und Jugendämter spezielle Fortbildungen zu den Themen an. Termine etc. erhaltet ihr bei diesen Trägern.
3. Vereinbarungen schließen
Anschließend kann dann die Verwaltung des Jugendamtes Kontakt zu den freien Trägern (und zu den Städten/Gemeinden im Jugendamtsbezirk) aufnehmen und mit diesen Vereinbarungen schließen. Bitte die weiteren Hinweise beachten!
4. Prüfen, ob Führungszeugnis eingesehen werden muss
Nach unterzeichneter Vereinbarung sind dann die freien Träger am Zug. Sie müssen für sich klären, wann sie nach Art, Dauer und Intensität ein erweitertes Führungszeugnis einsehen. Als Kriterienkatalog können sich die Träger an der Empfehlung des Landesbeirats für Jugendarbeit orientieren.
5. Führungszeugnis beantragen
Das Führungszeugnis muss von den Ehrenamtlichen selber beantragt werden. Sie benötigen aber ein Bestätigungsschreiben des Trägers mit dem auch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.
6. Führungszeugnisse kontrollieren
Wenn eine Jugendgruppe, eine -initiative oder ein -verband eine Vereinbarung geschlossen hat, müssen anschließend ggf. von einigen Personen erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden. Was es dabei zu beachten gilt, beschreiben wir hier.
7. Wiederholungsfrist beachten
Alle 5 Jahre müssen neue Führungszeugnisse verlangt und eingesehen werden.