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Darum geht´s beim Bundeskinderschutzgesetz

Mit dem BKiSchG soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Missbrauch verbessert werden. Mit dem BKiSchG sollen u.a. 

  • Netzwerke des Kinderschutzes auf der örtlichen Ebene eingerichtet,
  • die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern forciert,
  • die Qualitätsentwicklung und -sicherung bei Trägern der Jugendhilfe vorangetrieben und
  • Träger der Jugendhilfe stärker als bislang verpflichtet werden, durch Einblick in erweiterte Führungszeugnisse sicherzustellen, dass sie keine neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter-innen beschäftigen, die nach einem der im Gesetz benannten Paragrafen verurteilt worden sind.

Welche Auswirkungen hat § 72a SGB VIII für die Jugendarbeit?

Für die Jugendarbeit sind insbesondere die Regelungen rund um das Führungszeugnis für Ehrenamtliche von besonderer Bedeutung, die neu in § 72a (4) SGB VIII aufgenommen werden. Das BKiSchG sieht vor, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (also das Jugendamt) durch Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe (also Jugendverbände, Jugendgruppen,...) Vereinbarungen schließen muss. Mit diesen Vereinbarungen sollen sich die freien Träger verpflichten, dass sie keine ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-innen einsetzen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den Paragrafen 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Dafür müssen sich die freien Träger auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von einigen ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-inne-n vorlegen lassen.

Welche Auswirkungen hat § 8a SGB VIII für die Jugendarbeit?

Die Änderungen in § 8a SGB VIII haben nur für die Träger von Einrichtungen und Diensten eine Bedeutung.

Herausforderung für öffentliche und freie Träger

Die Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes – insbesondere die Frage, wann und wie zukünftig erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse eingesehen werden müssen – stellt die Träger der Jugendarbeit vor Herausforderungen: Viele Jugendleiterinnen und Jugendleiter fühlen sich zz. einem Generalverdacht ausgesetzt und haben das Gefühl, dass ihr Engagement nicht ausreichend gewürdigt sondern weiter erschwert wird. Sie befürchten einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand und stehen vor der Situation, zukünftig ggf. Einsicht in das Führungszeugnis eines Freundes/einer Freundin nehmen und diese kontrolliere zu müssen.

Daher bedarf es bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen viel Fingerspitzengefühl, einer guten begleitenden Information und Unterstützung für die freien Träger. 

Die Überprüfung der Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen darf aber nur ein Baustein in einem umfassendes Konzept zum Schutz des Kindeswohls sein. Der Landesbeirat für Jugendarbeit weist in seiner Empfehlung zur Umsetzung des BKiSchG ausdrücklich darauf hin, dass der Schwerpunkt eines solchen Konzeptes auf der Qualifizierung und Sensibilisierung der Aktiven liegen muss. Er empfiehlt, dass jeder öffentliche Träger der Jugendhilfe und jeder Jugendverband auf der Landesebene – sofern noch nicht vorhanden – ein Konzept zur Qualifizierung und Sensibilisierung von ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden erstellen sollte.

Was ist nun zu tun?

Damit das BKiSchG nun vor Ort umgesetzt werden kann, sind folgende Schritte notwendig:

1. Beschluss des Jugendhilfeausschusses

Der Jugendhilfeausschuss muss beschließen, dass die Verwaltung des Jugendamtes Vereinbarungen mit den freien Trägern schließen soll – dabei sollte der JHA die Mustervereinbarungen als Grundlage möglichst unverändert übernehmen. Ergänzend sollte der JHA auch ein Präventionskonzept beraten und beschließen!

2. Informieren, qualifizieren, sensibilisieren

Alle Jugendgruppen und -initiativen sollten sich über die Standards, Notfallregelungen etc. im jeweiligen Jugendverband informieren - in jedem Jugendverband gibt es beim Landesverband Ansprechpartner-innen, an die man sich nicht erst im Notfall wenden sollte.

Seit 2010 müssen die Themen Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt in jeder Juleica-Ausbildung aufgegriffen werden. Außerdem bieten die Jugendverbände und Jugendämter spezielle Fortbildungen zu den Themen an. Termine etc. erhaltet ihr bei diesen Trägern.

3. Vereinbarungen schließen

Anschließend kann dann die Verwaltung des Jugendamtes Kontakt zu den freien Trägern (und zu den Städten/Gemeinden im Jugendamtsbezirk) aufnehmen und mit diesen Vereinbarungen schließen. Bitte die weiteren Hinweise beachten!

4. Prüfen, ob Führungszeugnis eingesehen werden muss

Nach unterzeichneter Vereinbarung sind dann die freien Träger am Zug. Sie müssen für sich klären, wann sie nach Art, Dauer und Intensität ein erweitertes Führungszeugnis einsehen. Als Kriterienkatalog können sich die Träger an der Empfehlung des Landesbeirats für Jugendarbeit orientieren.

5. Führungszeugnis beantragen

Das Führungszeugnis muss von den Ehrenamtlichen selber beantragt werden. Sie benötigen aber ein Bestätigungsschreiben des Trägers mit dem auch die Gebührenbefreiung beantragt werden kann.

6. Führungszeugnisse kontrollieren

Wenn eine Jugendgruppe, eine -initiative oder ein -verband eine Vereinbarung geschlossen hat, müssen anschließend ggf. von einigen Personen erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden. Was es dabei zu beachten gilt, beschreiben wir hier.

7. Wiederholungsfrist beachten

Alle 5 Jahre müssen neue Führungszeugnisse verlangt und eingesehen werden.

Stand der Informationen: 10.01.2013