Bezugsquelle
Das Gutachten und eine vertiefende Arbeitshilfe können beim Deutschen Bundesjugendring auf der Website www.dbjr.de bezogen werden.
Jugendverbände und Jugendgruppen haben ein Recht auf Förderung durch die zuständige Gebietskörperschaft – selbst in Zeiten „knapper Kassen“. Zu diesem Ergebnis kommt ein im Auftrag des Deutschen Bundesjugendrings erstelltes Gutachten, das im Herbst 2013 veröffentlicht wurde. Autoren des Gutachtens sind Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, der u.a. auch für das BMFSFJ tätig war, Prof. Dr. Christian Bernzen und Rechtsanwältin Melanie Kößler. In dem Gutachten wurde insbesondere den Fragestellungen nachgegangen, inwieweit sich aus den §§ 11 und 12 SGB VIII eine Verpflichtung zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit ableitet; des Weiteren wurde untersucht, welche Rolle in diesem Kontext der Jugendhilfeplanung zukommt und welche Rechtsfolgen § 79a SGB VIII für die Förderverpflichtung hat. Die zentralen Aussagen des Gutachtens stellen wir im Folgenden vor.
Zunächst arbeiten Wiesner u.a. in dem Gutachten heraus, dass Jugendarbeit eine Pflichtaufgabe ist. Die weit verbreitete Annahme, es handele sich um eine freiwillige Leistung der Gebietskörperschaften, ist demnach falsch: „Pflichtig in diesem Sinn sind alle Aufgaben, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. […]Somit kann es keine „freiwilligen Leistungen“ auf der Grundlage des SGB VIII geben. [..]Pflichtige Aufgaben sind somit alle Aufgaben, die in Gesetzen, z.B. im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), geregelt sind. Damit sind auch die im Rahmen dieser Untersuchung näher zu betrachtenden Aufgaben nach § 11 SGB VIII (Jugendarbeit) und § 12 SGB VIII (Förderung der Jugendverbände) Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand.“ [S. 3-4] § 11 SGB VIII in Verbindung mit § 79 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, eine „Grundvorsorgung“ im Bereich der Jugendarbeit für alle jungen Menschen zu gewährleisten, auch wenn es keinen subjektiven Rechtsanspruch (d.h. einklagbaren) eines einzelnen jungen Menschen auf eine Leistung nach § 11 SGB VIII gibt. Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass es Ziel des Gesetzgebers war, durch den § 11 SGB VIII der Jugendarbeit – anders als zuvor im Jugendwohlfahrtsgesetz – einen rechtlich fundierten eigenen Stellenwert einzuräumen.
Während § 11 SGB VIII allgemein die Leistungen der Jugendarbeit beschreibt, wird der Arbeit der Jugendverbände und Jugendgruppen mit § 12 ein eigener Paragraf gewidmet und damit der Tatsache Rechnung getragen, dass diese freien Träger die Jugendarbeit in Deutschland maßgeblich geprägt haben und bis heute tragen. „Hinsichtlich der Förderung der Jugendverbandsarbeit hat der Gesetzgeber den höchsten Verpflichtungsgrad gewählt: Die Jugendverbandsarbeit „ist“ nach § 12 SGB VIII zu fördern. […] § 12 SGB VIII enthält also eine unbedingte Förderverpflichtung für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“ [S. 11] Daraus ergibt sich für die freien Träger ein Förderanspruch „dem Grunde“ nach; die öffentlichen Träger müssen sich also mit Förderanträgen der freien Träger befassen und diese bescheiden. „Liegen die Förderungsvoraussetzungen bei Jugendgruppen bzw. Jugendverbänden vor, so besteht eine unbedingte Verpflichtung zur Förderung – ohne dass sich aber aus der Norm die Höhe der Förderung ableiten lässt.“ [S. 11] – Kurz gesagt: Jugendverbände haben ein Recht auf Förderung – nur die Höhe ist, anders als z.B. bei der Sozialhilfe, nicht geregelt.
Wiesner, Bernzen und Kößler kommen in dem Gutachten ferner zu dem Ergebnis, dass Jugendverbände nicht nur konkrete Maßnahmen (z.B. Freizeiten, Seminare,...), sondern auch die dauerhafte Arbeit (Gruppenstunden, politische Interessenvertretung,...) zu förden sind. Dazu heißt es im Gutachten: „Die in § 12 SGB VIII verankerte Förderungsverpflichtung knüpft inhaltlich nicht an die Förderung einzelner Projekte, sondern an die Existenz der Jugendverbände und Jugendgruppen an. […] Da ein Grundmerkmal der Jugendverbände und Jugendgruppen die auf Dauer angelegte Arbeit ist, muss dementsprechend auch die Förderung der Jugendverbände und Jugendgruppen auf Dauer angelegt sein. […] Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen als Strukturmerkmal der Kinder- und Jugendhilfe […]Demzufolge bezieht sich die Förderverpflichtung dem Grunde nach auf die Förderung der Existenz aller am Ort vorhandenen Jugendgruppen und Jugendverbände. Veränderungen in der Trägerlandschaft ist durch Anpassung der Förderpraxis Rechnung zu tragen.“ [S. 12]
Die Gutachter machen auch deutlich, dass die Angebote öffentlicher und freier Träger nicht gegeneinander ausgespielt werden sollen, sondern dass es eine partnerschaftliche Zusammenarbeit geben soll, um ein plurales Angebot der Jugendarbeit sicherzustellen. „§ 74 Abs. 5 SGB VIII konkretisiert den Gleichheitsgrundsatz und soll eine Schlechterstellung der Träger der freien Jugendhilfe gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe verhindern. [...] So ist es die Hauptaufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Förderungsentscheidung, also wie z.B. hier bei der Abwägungsentscheidung zwischen eigenen Angeboten und Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe, dafür Sorge zu tragen, eine [...] plurale Trägerlandschaft sowie ein plurales Leistungsangebot zu erhalten bzw. zu schaffen. [S. 25f.]
Nach Auffassung der Gutachter kommt „Insbesondere im Kontext von §§ 12, 74 SGB VIII, der Förderung der Jugendverbände, entfaltet die Betroffenenbeteiligung, also der Austausch zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Jugendverbänden, besondere Bedeutung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Leistung nicht selbst erbringen. Um eine plurale Angebotsstruktur zu gewährleisten, muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Räume und Anreize schaffen, damit Jugendverbände sowohl dauerhaft existieren als auch sich neu gründen: Bei der Jugendhilfeplanung sind insofern nicht nur die Förderverpflichtung und der Erhalt der vor Ort aktuell bereits bestehenden Angebotsstruktur zu berücksichtigen. Vielmehr muss auch die Lebendigkeit der Jugendverbände, der immanente ständige Wandel von Jugendverbänden mitberücksichtigt werden. Das heißt, dass ein „ausreichendes und rechtzeitiges Angebot“ auch bedeutet, dass die Jugendhilfeplanung über ausreichend Flexibilität und Offenheit verfügen muss, dass neue Entwicklungen auch durch im Aufbau begriffene Jugendgruppen begleitet und unterstützt werden können.“
Wie Wiesner, Bernzen und Kößler herausstellen, ist die Förderung der Jugendarbeit eine ebensolche Pflichtaufgabe für den öffentlichen Träger wie z.B. das Erbringen von Leistungen im HzE-Bereich. Daraus ergibt sich, dass die kommunalen Gebietskörperschaften entsprechende Haushaltsmittel vorsehen müssen: „Im Rahmen der Jugendhilfeplanung müssen Haushaltsmittel für die Wahrnehmung aller Aufgaben nach dem SGB VIII eingestellt werden. Muss- und Soll-Leistungen sind zu erfüllen [...], wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Insofern steht die Förderung nach §§ 12, 74 SGB VIII nicht zur Disposition.“ [S. 30] „Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Förderpflicht nach §§ 12, 74 SGB VIII um eine Pflichtaufgabe, die nicht zur Disposition steht. Eine schwierige haushaltspolitische Lage kann zwar Einfluss auf die Höhe der Förderung haben, allerdings ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Förderung dem Grunde nach zu erhalten.“ [S. 32] Daraus ergibt sich, dass selbst Kommunen, die ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen müssen oder die einen Entschuldungsvertrag mit dem Land abschließen, weiterhin Leistungen nach den §§ 11, 12 SGB VIII dem Grunde nach erbringen müssen: „Für die Erfüllung von Pflichtaufgaben des SGB VIII bedeutet dies, dass z.B. die Frage des Ob der Förderung nach §§ 12, 74 SGB VIII auch im Rahmen von Haushaltssicherungskonzepten nicht zur Disposition steht“ [S. 35]
Leider klafft jedoch bislang zwischen der gesetzgeberischen Intention und der Förderrealität in den meisten niedersächsischen Gebietskörperschaften eine große Lücke. Deutlich wird dies beispielsweise daran, dass der Anteil der Ausgaben für die Jugendarbeit an den Ausgaben für die Jugendhilfe von 12,3% im Jahr 1992 auf 7,8% (Stand 2008) zurückgegangen ist. Mit Verweis auf den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung haben die kommunalen Gebietskörperschaften den Jugendämtern in den letzten Jahren immer mehr Mittel für diese Leistungen zur Verfügung gestellt, eine angemessene Finanzierung der Jugendarbeit nach den §§ 11, 12 SGB VIII und eine Aufstockung dieser Haushaltsmittel ist hingegen in vielen Kommunen nicht erfolgt.
So wurden in den Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe oftmals wie selbstverständlich Preissteigerungen für HzE-Leistungen aufgenommen, während die Fördersätze für Freizeiten und Seminare seit Jahren nicht erhöht oder der Preissteigerung angepasst worden sind; eine maßnahmenunabhängige „Grundförderung“ für alle Jugendverbände und Jugendgruppen gibt es nur in wenigen Gebietskörperschaften. Um der gesetzgeberischen Intention gerecht zu werden, sollte hier dringend nachgebessert werden; im Interesse einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen freien und öffentlichen Trägern ist es nach Ansicht des Landesjugendrings wichtig, dass die freien Träger auch personell in die Lage versetzt werden, „auf gleicher Augenhöhe“ mit den öffentlichen Trägern zu verhandeln – dazu ist es wichtig, dass beispielsweise die Jugendringe auf Jugendamtsebene über hauptamtliche Fachkräfte verfügen.
Auch die kontinuierliche Jugendhilfeplanung und die Einbeziehung der freien Träger der Jugendarbeit lässt nach Beobachtung des Landesjugendrings Niedersachsen in vielen Jugendämtern zu wünschen übrig. Dass dieser nicht nur unter fachlichen Gesichtspunkten bei der bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Jugendhilfe eine wichtige Rolle zukommt, haben die Gutachter ebenfalls aufgezeigt.
Das vorliegende Gutachten untermauert die rechtliche Stellung der Jugendarbeit im SGB VIII und bietet den Vertreter-inne-n der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe eine wichtige Argumentationsgrundlage für politische und fachliche Diskussionen um die Förderung der Jugendarbeit.
Quelle: Alle Zitate sind der DBJR-Broschüre „Jugendverbände sind zu fördern! – Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner, Prof. Dr. Christian Bernzen und Melanie Kößler“ entnommen
Das Gutachten und eine vertiefende Arbeitshilfe können beim Deutschen Bundesjugendring auf der Website www.dbjr.de bezogen werden.