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Kernvorschrift für die Förderung der freien Jugendhilfe ist der § 74 SGB VIII (Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe). Eine verbindliche Förderungspflicht dem Grunde nach enthält ferner § 12 SGB VIII, Förderung der Jugendverbände, der allerdings ebenfalls auf § 74 SGB VIII verweist. Aus diesem Grunde sind in einzelnen Bundesländern sogenannte Jugendbildungs- oder Jugendförderungsgesetze erlassen worden, in denen teilweise auch der Umfang der Förderung definiert ist.

Für die Förderung der Jugendarbeit ist der an anderer Stelle bereits beschriebene Grundsatz der Subsidiarität bedeutsam. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz muss die Förderung die Selbständigkeit und das je eigene Profil der freien Träger wahren. Entsprechend den Prinzipien der Selbstbestimmung und Selbstorganisation, wie sie für die Jugendarbeit unerlässlich sind, kann staatliche Jugendpolitik nicht über die richtige Jugendarbeit entscheiden. Sie muss vielmehr die Bedingungen für ein plurales und differenziertes Angebot der Jugendarbeit schaffen. Die Förderung der Jugendarbeit muss also immer auf die Sicherung der Eigenständigkeit und Selbstbestimmung der Jugendverbände und der anderen freien Träger abzielen. Es muss Raum bleiben für vielfältige, auch unterschiedliche Zielsetzungen. Dies gilt nicht nur für die weltanschauliche Pluralität der Träger, sondern auch für die Vielfalt an Arbeitsformen und Einzelaktivitäten. Dass sich hieraus zum staatlichen oder kommunalen Geldgeber Spannungen ergeben können, wenn dieser andere Vorstellungen von Jugendarbeit als einzelne Träger entwickelt, liegt auf der Hand. In derartigen Konfliktkonstellationen sind förderungspolitische Anstrengungen erforderlich, die zu einem Interessenausgleich unter Wahrung der Eigenständigkeit und Entscheidungsfreiheit der Jugendverbände führen.

Für die Jugendhilfe insgesamt gilt der Grundsatz der Fachlichkeit. Dieser äußert sich etwa in der Ausgestaltung der Jugendämter als Fachbehörden, was sich auch in der Konstruktion und Zusammensetzung der Jugendwohlfahrtsausschüsse dokumentiert. Jugendarbeit baut auf einem breiten fachlichen Fundament auf und die Förderungsrichtlinien geben fachliche Grundsätze vor, nach denen eine bestimmte Maßnahme als förderungsfähig gilt. Unter förderungspolitischen Gesichtspunkten bedeutsam ist hier auch der ganze Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Grundlagenarbeit, die zu geeigneten praxisorientierten Theorien und Konzepten führen soll.

Im Hinblick auf die finanzielle Förderung der Jugendarbeit kann vom Grundsatz her unterschieden werden zwischen der Regelförderung und der Projektförderung. Regelförderung bedeutet hierbei, dass die institutionellen Kosten der Träger der Jugendarbeit und bestimmte Aktivitätenbereiche über die Jahre hinweg kontinuierlich finanziell unterstützt werden. Die Projektförderung bezieht sich jeweils auf konkrete zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Vorhaben. Der Umfang der Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit der Jugendverbände hängt nicht zuletzt vom Verhältnis zwischen Regelförderung und Projektförderung ab. Erst eine ausreichende Regelförderung schafft die Grundlage dafür, dass aus den freien Verbänden heraus geeignete Projekte entwickelt werden können, um ganz bestimmte Einzelaufgaben wahrnehmen zu können. Eine Verschiebung der Förderungsschwerpunkte weg von der Regelförderung und hin zur Projektförderung, verhindert nicht nur die Entwicklung einer selbstorganisierten, plural verfassten Jugendarbeit, sie führt auch zur immer differenzierteren Definitionen von Problemlagen Jugendlicher. Diese Defizit- oder Randgruppenorientierung bindet die finanziellen Mittel in einer ganz bestimmten Richtung - zu Lasten der auf Breite angelegten Jugendarbeit. Besonders deutlich werden die negativen Konsequenzen einer solchen Verschiebung zur Projektförderung hin, wenn immer neue Modelle erfunden werden müssen, um überhaupt öffentliche Förderung erhalten zu können, ohne dass die aus der Projektförderung gewonnenen Erkenntnisse in der Breitenarbeit umgesetzt werden können. Eine Projektförderung, die diesen Gesamtzusammenhang außer Betracht lässt, bringt eher Stagnationen der strukturellen Entwicklung der Jugendarbeit als ihren Ausbau.

Ein ebenso wichtiger wie schwer durchsetzbarer Grundsatz betrifft die Planungssicherheit im Bereich der öffentlichen Förderung. Eine auf Kontinuität und langfristige Entwicklungen angelegte Jugendarbeit wird unter anderem dadurch erschwert, dass häufig genug die finanziellen Möglichkeiten der folgenden Jahre im unklaren bleiben. Mitunter müssen sogar erhebliche Kürzungen in Kauf genommen werden, welche längerfristigen Planungen die Grundlage entziehen. Dies wirkt sich letztlich auch demotivierend auf eine konzeptionell durchdachte, und das heißt immer auch längerfristig angelegte, Arbeitsplanung aus und betrifft im übrigen die freien wie die öffentlichen Träger in gleicher Weise. Die Förderung der Jugendarbeit durch die öffentliche Hand muss kontinuierlich und langfristig sichergestellt werden und darf nicht etwa vom Wohlverhalten der Jugendlichen bzw. Jugendverbände abhängig sein. Jede öffentliche Förderung ist an haushaltsrechtliche und andere Bestimmungen gebunden und bringt einen gewissen bürokratischen Aufwand mit sich. Es ist nicht zu übersehen, dass sich hieraus eine gewisse Eigendynamik entwickelt, die in der Tendenz Entscheidungsräume eher verkleinert als vergrößert. Damit aber stellt sich die grundsätzliche Frage nach der Innovationsfähigkeit der Förderung der Jugendarbeit. Denn sie muss stets offen sein für neue Entwicklungen, die sich aus der Lebenslage junger Menschen und den hieran orientierten Arbeitsvorhaben ergeben. Neue Erkenntnisse müssen auch förderungspolitisch umgesetzt werden können. Dies erfordert nicht nur eine gewisse Flexibilität in der Richtliniengestaltung und im Verwaltungsvollzug, sondern vor allem auch eine ausreichende finanzielle Manövriermasse, die es erlaubt neue Wege zu gehen, ohne Bewährtes ausgrenzen zu müssen.

Für die Förderung der Jugendarbeit gilt in der Regel das Ebenenfinanzierungsprinzip. Es besagt in Kürze, dass Bund, Länder und Gemeinden jeweils auf ihrer Ebene die notwendigen Förderungsmittel bereitstellen. Dieser Grundsatz lässt sich am ehesten im Bereich der institutionellen Förderung realisieren und ist dort überwiegend auch Praxis. In allen anderen Bereichen fehlt im wesentlichen bis heute eine entsprechende Abstimmung, obwohl dies im Rahmen der Gesamt- und Planungsverantwortung zu den wichtigsten Aufgaben des öffentlichen Trägers gehören sollte.

Der Vollständigkeit halber und zur Vorbeugung etwaiger Missverständnisse muss schließlich erwähnt werden, dass öffentliche finanzielle Förderung von freien Trägern immer einen mehr oder weniger großen Anteil an Eigenleistungen auch finanzieller Art voraussetzt. Diese Eigenleistungen müssen entweder aus dem Haushalt des freien Trägers erbracht oder über entsprechende Teilnehmerbeiträge, Entgelte und dergleichen erwirtschaftet werden. Je höher die Eigenleistungen sind, desto geringer ist die Abhängigkeit von öffentlichen Geldgebern; desto geringer ist aber auch die Möglichkeit, Projekte durchzuführen, die von der Sache her finanzaufwendiger sind.

Quelle:
Hans Schwab, in
Handbuch politische Jugendbildung
Wochenschau Verlag
Reihe Politik und Bildung
Band 10

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Jugendverbände haben einen Rechtsanspruch auf Jugendförderung. Mehr dazu hier.