Grundlagen

Auf den folgenden Seiten haben wir die rechtlichen Grundlagen für Jugendarbeit in Niedersachsen nach Themenbereichen zusammengestellt. Wir bemühen uns, diese Informationen stets aktuell zu halten – sollten wir eine Gesetzesänderung nicht mitbekommen haben, sind wir für einen entsprechenden Hinweis dankbar.

Die gesetzliche Grundlage für Jugendarbeit ist im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu finden. In § 11 SGB VIII heißt es:

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.

(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung,
  6. Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

Die Eigenständigkeit und das Eigenleben von Jugendverbänden ist nach § 12 SGB VIII besonders geschützt. Weiterhin sind die Besonderheiten von Jugendverbänden dort aufgeführt: Selbstorganisation, Verantwortungsübernahme, Langfristigkeit und Interessensvertretung für junge Menschen.

Landesspezifische Regelungen und Spezifizierungen werden im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) geregelt.

Suche