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Landesbeirat empfiehlt Mustervereinbarung für Träger der Jugendarbeit

Insbesondere nach dem Fall „Kevin” in Bremen hat die Kindeswohlgefährdung in der öffentlichen Debatte einen höheren Stellenwert bekommen. Deshalb sollen auch Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit stärker als bislang auf Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung achten und ggf. reagieren.

Mit dem 2005 in Kraft getretenen § 8a SGB VIII wird diese Verpflichtung auch im Kinder- und Jugendhilfegesetz vereinbart. Davon sind unter bestimmten Umständen auch Jugendverbände und Jugendringe betroffen.

Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat nun eine Mustervereinbarung entworfen und den kommunalen Jugendämtern empfohlen, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

Für wen diese Mustervereinbarung wichtig ist, worum es genau geht und was ihr beachten müsst, darüber informieren wir euch auf den folgenden Seiten.

1. Worum es geht

Leider kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Wohl von Kindern und Jugendlichen gefährdet ist. Unter der Gefährdung des Kindeswohls versteht der Gesetzgeber nicht nur die unmittelbare Ausübung von körperlicher oder seelischer Gewalt an Kindern und Jugendlichen (zum Beispiel wenn ein Kind geschlagen oder sexuell missbraucht wird), sondern auch, wenn ein junger Mensch in seiner Entwicklung so eingeschränkt wird, dass seine Existenz dadurch Schaden nimmt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Kind nicht regelmäßig die Schule besucht oder die Gesundheit des Kindes leidet. Laut Gesetz sind die Eltern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Wohl ihres Kindes nicht gefährdet wird.
Das Jugendamt muss, wenn das Wohl des Kindes erheblich gefährdet ist, eingreifen und geeignete Maßnahmen einleiten. Da das Jugendamt aber nicht überall sein kann, sind auch Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit verpflichtet, bei einem entsprechenden Verdacht das Jugendamt zu informieren. Die nun vorliegende Mustervereinbarung soll die Verantwortung der Träger stärker in deren Bewusstsein bringen und beinhaltet eine Verpflichtung für beide Vertragsparteien – den Träger und das Jugendamt.

2. Wer muss eine solche Vereinbarung unterzeichnen?

Die Vereinbarung muss grundsätzlich nur von den Trägern abgeschlossen werden, die hauptamtliche Fachkräfte beschäftigen. Träger, die nur mit ehrenamtlichen Kräften arbeiten, müssen daher eine solche Vereinbarung nicht unterzeichnen. In den Kommentaren zum Gesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendleiter-innen nicht als Fachkräfte nach dem Gesetz anzusehen sind.
Ferner sind freie Träger nur an den Stellen betroffen, wo sie „Träger von Einrichtungen und Diensten” sind. Was genau Einrichtungen und Dienste sind, wird im SGB VIII nicht definiert, das SGB XII versteht darunter stationäre und teilstationäre Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und Hilfen erhalten. Dies dürfte nur auf die wenigsten Träger der Jugendarbeit zutreffen.

3. Wozu verpflichtet sich der Träger in der Vereinbarung?

Bei den Trägern, die hauptamtliches Personal beschäftigen, muss der Träger als Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass diese Fachkräfte den Schutzauftrag, wie er im Gesetz beschrieben wird, wahrnehmen. Dazu gehört es z.B., im Zusammenspiel mit den Erziehungsbeauftragten und dem Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.

Außerdem müssen die Träger alle für sie tätigen Personen – und dies betrifft dann auch die Jugendleiter-innen und andere haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiter-innen – über Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung informieren und ihnen eine entsprechende Auflistung an die Hand geben (siehe Anhang).

Die weiteren Details der Verpflichtung werden aus der Vereinbarung ersichtlich.

4. Wozu verpflichtet sich das Jugendamt?

Das Jugendamt seinerseits ist dazu verpflichtet, die entsprechenden Mitteilungen der Träger aufzunehmen und zu prüfen und eine erfahrene Fachkraft zur Verfügung zu stellen, die dann gemeinsam mit den Mitarbeiter-inne-n des freien Trägers die Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornimmt.

Wenn daher Vereinbarungen mit Trägern der Jugendarbeit abgeschlossen werden (müssen), muss das Jugendamt bspw. auch dafür Sorge tragen, dass diese Fachkraft zu den Zeiten zu erreichen ist, zu denen Maßnahmen der Jugendarbeit stattfinden (Ferienzeiten, Wochenenden, Abends,...). Außerdem sollte die Fachkraft bspw. als Referent-in für Aus- und Fortbildungen eingeladen werden können.

5. Kann die Vereinbarung auch mit anderen Trägern abgeschlossen werden?

Wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, kann ein solcher Vertrag auch mit anderen Trägern der Jugendarbeit abgeschlossen werden. Da jedoch dann keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Vereinbarung besteht, sollte eine solche Vereinbarung nicht zur Fördervoraussetzung  gemacht werden – weder für eine Maßnahmen- noch für eine Regelförderung.

6. Schutz des Kindeswohls sollte auch Aufgabe der Jugendarbeit sein!

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, eine solche Vereinbarung abschließen zu müssen oder auch nicht, sollten sich dennoch alle Träger der Jugendarbeit ihrer Verantwortung für den Schutz des Kindeswohls bewusst sein.
Daher sollten auch Jugendleiter-innen für Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung  sensibilisiert werden – Jugendverbände können und sollten das Thema in ihre Juleica-Ausbildungen oder andere Seminare einbinden. Dies hilft den Jugendleiter-inne-n im Notfall mit einer konkreten Situation umzugehen.

  

Ergänzung: Empfehlung des Deutschen Vereins

Der Deutschen Verein schreibt in seiner Empfehlung zur Umsetzung des Schutzauftrages gem. § 8a KJHG („KICK“) - (Auszüge von Seite 9, Punkt 2.3.2):

  • „Ehrenamtlich Tätige sind nicht vom Begriff der Fachkräfte i.S.d. § 8 a SGB VIII umfasst. Gleichwohl entspringt es grundsätzlich dem allgemeinen Verständnis der gegenseitigen Schutzpflichten und des gesellschaftlichen Miteinanders, bei jedem Fall von Kindeswohlgefährdung zu handeln – unabhängig davon, ob dies eine Fachkraft i.S.d.§ 8 a SGB VIII betrifft oder nicht.“
  • „Wenn die Einrichtungen oder Dienste ausschließlich von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Jugendarbeit, einschließlich der Jugendverbandsarbeit nach §§ 11, 12 SGB VIII, betrieben werden, die nicht vom Begriff der Fachkraft i.S.d. § 8 a SGB VIII umfasst sind, würde der Abschluss von Vereinbarungen inhaltlich leer laufen, so dass auf die Vereinbarung verzichtet werden kann. Um Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls umfassend zu schützen, ist es gleichwohl  geboten, auch diesen Personenkreis auf seine besondere Verantwortlichkeit und die bestehenden Hilfemöglichkeiten in geeigneter Weise hinzuweisen.“