Zurzeit wird zwischen den Bundesländern die 14. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, der auch als Jugendmedienschutz-Staatsvertrags-Entwurf (JMStV-E) bezeichnet wird, diskutiert.
Dazu positioniert sich der Landesjugendring Niedersachsen (u.a. in einer Anhörung der SPD-Landtagsfraktion) wie folgt:
Mit der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wollen die Bundesländer den Schutz von jungen Menschen vor jugendgefährdenden Inhalten, die über internetbasierte Medien verbreitet werden können, verbessern und die Verbreitung dieser Inhalte einschränken.
Die Bundesländer erweitern dazu den Rundfunkstaatsvertrag um entsprechende Regelungen, das Internet wird damit Rundfunkan-stalten gleichgestellt. Grundlage ist offensichtlich die irrige Annahme, dass das Internet ähnlich „funktioniere” wie Fernsehen oder Radio: Wenige Sender übermitteln ihre Inhalte an viele Rezipient-inn-en und bestimmen alleine über die Inhalte, die gesendet werden. Die technologische Weiterentwicklung der internetbasierten Medien hat aber in den vergangenen Jahren, spätestens mit der Verbreitung von immer mehr Web2.0-Angeboten, das Verhältnis zwischen Anbieter und Nachfrager neu und anders geregelt: Im Internet ist jede-r Anwender-in sowohl Sender als auch Empfänger. Damit unterscheiden sich beide Medien grundsätzlich und zunehmend immer mehr.
Des Weiteren wird die Internationalität der Angebote offenbar unterschätzt: „Sendezeiten” für jugendgefährdende Inhalte auf deutschen Webseiten werden kaum dazu führen, dass junge Menschen weniger mit diesen Inhalten in Berührung kommen – sie werden einfach auf ausländische Angebote ausweichen. Eine nationale „Insellösung” für internetbasierte Medien ist daher nicht zielführend.
Diesen Aspekten tragen die Bundesländer mit dem vorliegenden Vertragsentwurf in keinster Weise Rechnung. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wird in der vorliegenden Fassung vom Landesjugendring Niedersachsen e.V. grundsätzlich abgelehnt.
Diese Bemerkungen vorweg gestellt, möchten wir nun auf Ihre Fragen im Einzelnen eingehen.
Nein. Die verwendeten Begrifflichkeiten sind aus Sicht des Landesjugendrings alleine schon deshalb irreführend und missverständlich, weil sie auf eine unzureichend und teilweise falsch dargestellte Situation und Internet-Praxis Bezug nehmen und das Nutzungsverhalten der Userinnen und User nicht ausreichend berücksichtigen.
Ein Beispiel für solche Unklarheiten ist der Begriff „Anbieter”: In §5 wird vom Anbieter, der jugendgefährdende Angebote verbreitet oder zugänglich macht, gesprochen. Diese Anbieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzalter für den jeweiligen Inhalt eingehalten wird. Wie sieht dies nun in Sozialen Netzwerken wie meinVZ oder Facebook aus? Wer ist der Anbieter eines Inhaltes? Ist es der Anbieter der technischen Plattform des Sozialen Netzwerks oder ist es der Anbieter der Information? Die rheinland-pfälzische Staatskanzlei geht in einer erläuternden Veröffentlichung davon aus, dass Betreiber von Social Communities nicht die Haftung für die Inhalte ihrer Mitglieder haben. Die Mitglieder wiederum bestimmen mit ihrer Aktivität bzw. ihren Beiträgen den Inhalt, haben aber keinen Zugriff auf die technische Basis und die Möglichkeit, Inhalte erst für bestimmte Altersgruppen freigeben zu können.
Der Jugendmedienschutz kann nicht durch immer restriktivere Regelungen erreicht werden, die die Partizipation junger Menschen an Online-Angeboten und die Gestaltung eigener Webangebote erschweren oder unmöglich machen. Damit werden bedeutende gesellschaftliche Entwicklungspotenziale und Zukunftschancen behindert. Technik kann Erziehung nicht ersetzen. Medienkompetenz lässt sich nicht durch das Verbieten von Angeboten erlernen, vielmehr ist die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendig und gefragt.
Die im Arbeitsentwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorgesehenen Regelungen entsprechen weder den Erfordernissen eines kompetenzorientierten Jugendschutzes noch den Prinzipien demokratischer und freiheitlicher Kommunikation in einer zukunftsfähigen Welt. Sie bedürfen einer grundlegenden Korrektur.
Junge Menschen müssen – egal ob online oder offline – dazu befähigt werden, sich kritisch mit Inhalten auseinanderzusetzen, „gute” von „schlechten” Inhalten unterscheiden zu können, sich gesellschaftlich zu engagieren, eigene Meinungen zu entwickeln und zu veröffentlichen. Sie müssen für den kompetenten Umgang mit medialen Informationsquellen vorbereitet werden.
Um aus jungen Menschen selbstständige und kritische Bürger-innen und starke Persönlichkeiten zu machen, ist es notwendig, medienpädagogische Angebote weiterzuentwickeln und stärker als bislang zu fördern. Dazu hat die Vollversammlung des Landesjugendrings Niedersachsen e.V. im März 2010 die folgenden Forderungen beschlossen:
Die Jugendschutzprogramme bestehen aus zwei Komponenten: aus der (freiwilligen) Kennzeichnung der Inhalte durch den Anbieter und aus einem Programm, das die Netz-Provider ihren Kund-inn-en anbieten sollen. Dieses Programm muss dann auf dem PC installiert werden und blockiert anschließend die Webseiten, die nicht über eine entsprechende Altersfreigabe verfügen.
Aus medienpädagogischer Sicht sind solche strengen Sperren und die damit verbundenen Verbote fragwürdig: Sicherlich schützen sie scheinbar das Kind/den Jugendlichen vor jugendgefährdenden Inhalten, sie unterbinden aber auf der anderen Seite auch Möglichkeiten für pädagogisches Handeln. Aus pädagogischer Sicht muss es vor allem darum gehen, junge Menschen medienkompetent zu erziehen, für den Umgang mit problematischen Inhalten zu sensibilsieren und sie zu befähigen, kritische Inhalte richtig zu bewerten.
Neben dem pädagogischen Aspekt sehen wir auch verschiedene weitere Probleme:
Aus Sicht des Landesjugendrings sind die im JMStV vorgesehenen Instrumente nicht geeignet, um den Jugendschutz im Internet zu verbessern. Es ist eher zu befürchten, dass damit eine negative Wirkung erzielt wird. Medienkompetenz kann nicht durch Verbote verbessert werden.
Die Herangehensweise im JMStV schränkt die demokratische Medienvielfalt, die Möglichkeit zum Lernen in einer globalen Gesellschaft und das Stärken von Kompetenzen bei Kindern und Jugendlichen ein. Medienkritik als Teil von Medienkompetenz braucht keine Regulierung, sondern begleitete Auseinandersetzung. Notwendig ist eine ethisch-moralische und pädagogisch begleitete Diskussion, die dazu führen würde, dass es einen freiwilligen Kodex des Selbstschutzes gäbe. Dieser Selbstschutz ist sehr viel wirkungsvoller und nachhaltiger als technische Filter, denn die tatsächliche Verfügbarkeit von schwer jugendgefährdenden Inhalten wird nicht reduziert.
Der vorliegende Entwurf gefährdet aus Sicht des Landesjugendrings Niedersachsen außerdem den Fortbestand von vielen medienpädagogischen Projekten und von Webseiten von Jugendgruppen.
Grund für diese Befürchtung ist die Verantwortung des Anbieters einer Web2.0-Seite für den „user generated content.” Um eine entsprechende Altersfreigabe zu erhalten müsste der Anbieter (also z.B. die Jugendgruppe für ihren Weblog) sicherstellen, dass andere User-innen auf dieser Webseite keine jugendgefährdenden Inhalte veröffentlichen.
Die bisherige Praxis von medienpädagogischen Angeboten (z.B. myjuleica.de) ist bislang eine andere: Auf myjuleica.de wird bislang ohne besondere Verbote oder übermäßige Kontrolle gearbeitet. So ist z.B. jeder Artikel, der veröffentlicht wird, sofort für andere User-innen sichtbar und wird nicht zuerst durch den Landesjugendring geprüft. Problematische Inhalte, die ausgesprochen selten auftauchen, können hingegen selbstreguliert durch jeden User gesperrt und für eine Kontrolle an den Landesjugendring gemeldet werden. Damit entstehen gemeinsam entwickelte Prinzipien und Maßstäbe und die Medienkompetenz wird maßgeblich gestärkt.
In den Erörterungen der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei heißt es: „Dementsprechend werden durch den JMStV weder für Access-Provider noch für Web 2.0-Anbieter neue Pflichten zur Prüfung, Überwachung oder Sperrung von fremden Inhalten begründet. Anbietern von Foren, Blogs und Chats soll aber auch die Möglichkeit einer freiwilligen Kennzeichnung ihrer Angebote eröffnet werden. Wer diese Möglichkeit nutzt, muss dafür Sorge tragen, dass sein Angebot keine Inhalte enthält, die für die Altersstufe, mit der das Angebot gekennzeichnet ist, entwicklungsbeeinträchtigend ist.”(1) Dies könnte für den Betrieb von myjuleica.de bedeuten, dass der Landesjugendring Niedersachsen e.V. dieses Angebot zwar in der jetzigen Form weiter betreiben kann, soll die Webseite aber von PCs aus aufgerufen werden können, die über die Filtersoftware verfügt, muss die Alterskennzeichnung vorhanden sein. Diese wiederum würde myjuleica.de nur erhalten, wenn der LJR sicherstellen kann, dass es zu keinem Zeitpunkt jugendgefährdende Inhalte in der Community gibt. Dadurch würde ggf. eine Prüfung des „user generated contents” vor der Veröffentlichung notwendig werden und die bewährten demokratischen und partizipativen Mechanismen der Medienkompetenzentwicklung würden nicht mehr genutzt werden können.
Dies gilt jedoch nicht nur für eine Community wie myjuleica.de, sondern auch für alle anderen interaktiven Elemente wie Foren, Kommentarfunktionen etc., die auf nahezu allen neueren Webseiten zu finden sind. Diese Funktionen tragen jedoch maßgeblich zu einer demokratischen und partizipativen Nutzung des Internets bei und eröffnen neue Formen der Kommunikation und des Informationsaustauschs.
Die partizipative Nutzung des Internets, insbesondere durch nicht-kommerzielle und private Initiativen, wird dadurch maßgeblich erschwert bzw. unmöglich gemacht, da nur wenige nicht-kommerzielle Anbieter es sich leisten können, entsprechende Schutzmechanismen auf ihrer Webseite einzubinden.
Um diese Angebote auch zukünftig der Zielgruppe zugänglich zu machen, wäre ein erheblicher Aufwand zu betreiben, der auch weitere Probleme mit sich bringen würde. So würde z.B. Echtzeit-Kommunikation (z.B. in Chats) defacto in Angeboten für Jugendliche ausgeschaltet, da in Echtzeit eine Bewertung nicht geleistet werden kann. Ebenso müsste eine zielgruppenspezifische Ansprache zensiert werden – diese ist aber tlw. notwendig, um Jugendliche besser erreichen zu können (Bsp.: Aids-Aufklärung für Jugendliche an sozialen Brennpunkten muss deren Sprache verwenden).
Die Kennzeichnungspflicht wird daher zu einer Bevorzugung großer, kommerzieller Angebote führen, die häufig aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sind. Diese mit viel Werbung gespickten und größtenteils rein wirtschaftliche Interessen verfolgenden Angebote können keine Alternative zu einer bildenden Meinungsvielfalt sein. Neue, kommunikative und interaktive Web2.0-Angebote gehen verloren bzw. werden in die „Schmuddelecke” verbannt(2).
Die Vermittlung von Medienkompetenz durch Jugendverbände oder andere Träger der Jugendarbeit mithilfe von medienpädagogischen Angeboten im Internet wird also wesentlich erschwert bzw. verhindert. Der JMStV sorgt nicht für die Förderung der Medienkompetenz junger Menschen; er sorgt im Gegenteil für ihre erhebliche Behinderung.
Die meisten Fragen des Jugendschutzes in internetbasierten Medien werden nicht durch nationale Gesetze geregelt werden können. Daher darf der Focus nicht auf der Schaffung gesetzlicher Regelungen, sondern er muss auf der Stärkung der Medienkompetenz liegen.
Die Stärkung der Medienkompetenz ist als zusätzlicher Bildungsauftrag für schulische und außerschulische Bildungsträger (wie z.B. Jugendverbände) hinzugekommen, ohne dass für diese Aufgabe finanzielle Ressourcen in der notwendigen Größenordnung zur Verfügung gestellt worden sind. Die meisten medienpädagogischen Angebote verfügen nur über eine Projekt- aber keine Regelförderung. Hier ist eine Absicherung und Ausweitung der Angebote notwendig.
Verweise/Quellen:
(1) http://www.rlp.de/fileadmin/staatskanzlei/rlp.de/downloads/medien/Häufige_Fragen_zum_Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.pdf (Antwort zu Frage 11)
(2) Vgl. dazu: Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur, Probleme am JMStV-Entwurf aus netzpolitischer Sicht
![]() | jmstv_stellungnahme_ljrweb.pdf Die Positionierung des LJR zum Entwurf des JMStV als PDF-Download. | 84 K |