Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) tritt zum 01.01.2012 in Kraft – Bundestag und Bundesrat haben am 15./16.12.2011 dem Gesetz zugestimmt. Wir möchten euch daher über die Grundzüge des BKiSchG, den Regelungsumfang und die Auswirkungen für die Jugendarbeit informieren.
Generell gilt: Für Jugendverbände und Jugendgruppen ergibt sich durch das Inkrafttreten des BKiSchG keine direkte Handlungsnotwendigkeit. Die beiden relevanten Regelungen (§72a (4) Führungszeugnisse von Ehrenamtlichen bei freien Trägern und §79a i.V. mit §74 Qualitätsentwicklung) richten sich an den öffentlichen Träger.
Wichtig: Wenn öffentliche Träger bereits jetzt Vereinbarungen i.S. des §72a(4) schließen und nicht die bundesweiten Hinweise abwarten wollen, sollten örtliche Jugendgruppen und Jugendringe unbedingt Kontakt zu ihrem Landesverband bzw. zum Landesjugendring aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?
Mit dem BKiSchG soll der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung und Missbrauch verbessert werden. Mit dem BKiSchG sollen u.a.
Welche Auswirkungen hat §72a BKiSchG für die Jugendarbeit?
Für die Jugendarbeit sind insbesondere die Regelungen rund um das Führungszeugnis für Ehrenamtliche von besonderer Bedeutung, die neu in § 72a (4) SGB VIII aufgenommen werden. Das BKiSchG sieht vor, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe (also das Jugendamt) durch Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe (also Jugendverbände, Jugendgruppen,...) Vereinbarungen schließen muss. Mit diesen Vereinbarungen sollen sich die freien Träger verpflichten, dass sie keine ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-innen einsetzen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den Paragrafen 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Dafür müssen sich die freien Träger auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis von einigen ehren- und nebenamtlichen Mitarbeiter-inne-n vorlegen lassen.
Für welche Mitarbeiter-innen wird zukünftig ein Führungszeugnis benötigt?
Das BKiSchG sieht keine generelle Führungszeugnispflicht für alle Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit vor und keine Verpflichtungen für freie Träger! Es verpflichtet ausschließlich die öffentlichen Träger, mit den freien Trägern zu vereinbaren, für welche Tätigkeiten sich diese ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis von Ehrenamtlichen vorlegen lassen. Welche Tätigkeiten das sind, richtet sich jeweils nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts der jeweiligen Person mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Tätigkeit. Einen Überblick über die Prüfkrierien gibt dieses Schaubild.
Wie kann eine Vereinbarung zwischen öffentlichem und freiem Träger aussehen?
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) und die Arbeitsgemeinschaft der Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) werden bundesweite Hinweise zur Umsetzung des BKiSchG entwickeln, darunter voraussichtlich auch welche dazu, wie solche Vereinbarungen aussehen sollten und bei welchen Ehrenamtlichen die Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis überhaupt sinnvoll ist. Ggf. werden die bundesweiten Empfehlungen um Empfehlungen aus dem jeweiligen Bundesland ergänzt.
Kann der öffentliche Träger warten, bis es eine Empfehlung auf Bundes- und Landesebene gibt?
Ja, das sollte er sogar. Aus mehreren Gründen sollte das Jugendamt nicht in voreiligen Aktionismus verfallen und die Empfehlungen der Bundes- und Landesebene abwarten:
Wie kommt eine Vereinbarung zustande?
Bei der Umsetzung des BKiSchG führt kein Weg am Jugendhilfeausschuss vorbei: Dieser muss von der Verwaltung einbezogen werden. Dadurch haben auch die Jugendringe/Jugendverbände über ihre Delegierten in diesem Gremium die Möglichkeit, sich zu beteiligen. Der Jugendhilfeausschuss sollte mindestens die „Marschrichtung” für die Verhandlungen mit den freien Trägern – also z.B. Inhalte der Vereinbarung – festlegen. Auch dazu gibt es ein Schaubild.
Müssen Jugendverbände/Jugendgruppen von sich aus tätig werden?
Durch das Inkrafttreten des BKiSchG entsteht für die Jugendverbände & Jugendgruppen KEINE unmittelbare Verpflichtung, von sich aus tätig zu werden und z.B. erweiterte Führungszeugnisse einzusehen. Erst wenn es eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Träger gibt, muss der freie Träger das Vereinbarte auch umsetzen.
Muss jede örtliche Jugendgruppe eine eigene Vereinbarung abschließen?
Das bleibt noch abzuwarten. Vieles wird von der Umsetzungsempfehlung der BAGLJÄ/AGJ abhängen. Ein maßgebliches Kriterium wird sein, dass die Gruppe bzw. Maßnahme aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert wird.
Wie müssen sich Jugendgruppen/Jugendverbände zukünftig über mögliche Vorstrafen informieren?
Falls sich Jugendgruppen/Jugendverbände bei einzelnen ehren- bzw. nebenamtlichen Mitarbeiter-inne-n mithilfe eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses von der „Unbedenklichkeit” überzeugen müssen, dürfen sie das Führungszeugnis nur einsehen und bei den Unterlagen der/des Aktiven einen Vermerk machen (z.B. Datum des Führungszeugnisses und eine Bemerkung „keine Einträge”). Diese Informationen müssen gelöscht werden, wenn die/der Aktive ihr/sein Engagement beendet. Die Führungszeugnisse dürfen nicht bei der Gruppe/dem Verband gelagert werden. Sie verbleiben bei der/dem Aktiven.
Der öffentliche Träger ist in diese Prüfung nicht einbezogen. Er muss sich darauf verlassen, das der freie Träger die Vereinbarung einhält.
Wer trägt die Kosten für die Führungszeugnisse?
Die Gebühr für ein Führungszeugnis beträgt zz. 13 Euro. Laut vorläufigem Merkblatt des Bundesamtes für Justiz (PDF) kann ausnahmsweise, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die Gebühr ermäßigt oder von der Erhebung der Kosten absehen werden.
Ein solcher „Billigkeitsgrund” bzw. besonderer Verwendungszweck kann vorliegen, wenn das Führungszeugnis zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die im öffentlichen Interesse liegt. Wird für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kommt eine Gebührenbefreiung jedoch nicht in Betracht.
Da diese Regelung nicht endgültig und eine „Kann-Regelung” ist, versuchen Meldebehörden zunehmend, die Gebührenbefreiung zu verweigern. Daher folgende Empfehlungen:
Das erweiterte Führungszeugnis (eFZ) nach §30a BZRG muss von der/dem MitarbeiterIn bei der zuständigen Meldebehörde (Stadtverwaltung am Wohnsitz) beantragt werden. Dafür braucht sie/er eine Bescheinigung des Trägers, für den man aktiv ist bzw. aktiv werden möchte. Bei ehrenamtlich aktiven kann der Text z.B. so lauten:
Hiermit wird bescheinigt, dass Herr/Frau…………geb. am …….., für die ………..(Angabe der gemeinnützigen Einrichtung) ohne die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätig ist oder sein wird. Für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit wird ein Führungszeugnis nach § 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz benötigt. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor. (Quelle: Frankfurt.de) Der gefettete Bereich des Mustertextes muss ggf. angepasst werden!
Bei der Beantragung des eFZ sollte man dann auch gleich die Gebührenbefreiung beantragen. Das eFZ erhält dann die/der Ehrenamtliche, die/der es ihrem/seinem Träger vorlegt; bei Ehrenamtlichen darf der Träger das eFZ aber nur einsehen - es bleibt im Besitz der/des Jugendleiterin/s.
Aus Sicht des Landesjugendrings Niedersachsen e.V. ist das polizeiliche Führungszeungnis für Ehrenamtliche kein geeignetes Instrument, um Kinder und Jugend wirksam vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Mehr dazu in unserer Stellungnahme
Was können Prüfkriterien sein, ob Führungszeugnisse notwendig werden? Wie kommen Vereinbarungen zustande?! Das erklären wir in diesem PDF.
Stand der Information: 04.04.2012
Wir werden diese Seite in den nächsten Wochen aktualisieren, sobald es weitere Informationen gibt!